Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG) § 24Mitteilung des Unternehmens
Die in § 1 bezeichnete Mitteilung erfolgt gegenüber den Betriebsräten.