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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG)
§ 24 Mitteilung des Unternehmens

Die in § 1 bezeichnete Mitteilung erfolgt gegenüber den Betriebsräten.