(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass
- 1.
- Steuern vom Einkommen,
- 2.
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
- 3.
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
(2) Ergibt sich kein Abzugsbetrag nach Absatz 1, sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, 6 Prozent abzuziehen.
