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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
§ 45 Nichteinreichung von Wahlvorschlägen

Wird vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nicht statt. Der Wahlvorstand hat dies unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.