Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte 1 (Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - WpIPrüfbV)
§ 11 Zweigniederlassungen

Der Prüfer hat über die ausländischen Zweigniederlassungen des Wertpapierinstituts zu berichten. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen zu beurteilen:
1.
deren Beitrag zum Unternehmensergebnis,
2.
deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Wertpapierinstituts insgesamt sowie
3.
die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Wertpapierinstituts.