(1) Der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung sowie Nachträge sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt entsprechend für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots, von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen sowie Dokumenten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii und Buchstabe db Ziffer iii und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129.
(2) Der gebilligte Prospekt sowie gebilligte Nachträge werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt gebilligt wurde. Dies gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente mit der Maßgabe, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres beginnt, in dem das Dokument hinterlegt wurde.
(3) Die Unterrichtung der Bundesanstalt durch den Emittenten nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 erfolgt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt unter Mitteilung der den jeweiligen Emittenten und die entsprechende Emission betreffenden Angaben.