Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Abschnitt 1
 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots
§ 4Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
Abschnitt 2
 Erstellung des Prospekts
§ 5Prospekt
§ 6Basisprospekt
§ 7Mindestangaben
§ 8Nichtaufnahme von Angaben
§ 9Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars
§ 10Jährliches Dokument
§ 11Angaben in Form eines Verweises
§ 12Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten
Abschnitt 3
 Billigung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 13Billigung des Prospekts
§ 14Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 15Werbung
§ 16Nachtrag zum Prospekt
Abschnitt 4
 Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zum Handel
§ 17Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte
§ 18Bescheinigung der Billigung
Abschnitt 5
 Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz in Drittstaaten
§ 19Sprachenregelung
§ 20Drittstaatemittenten
Abschnitt 6
 Zuständige Behörde und Verfahren
§ 21Befugnisse der Bundesanstalt
§ 22Verschwiegenheitspflicht
§ 23Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 23aZusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
§ 24Vorsichtsmaßnahmen
§ 25Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 26Sofortige Vollziehung
Abschnitt 7
 Sonstige Vorschriften
§ 27Register
§ 28Gebühren und Auslagen
§ 29Benennungspflicht
§ 30Bußgeldvorschriften
§ 31Übergangsbestimmungen