1 | Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden - b)
technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden - c)
Bemaßungen durchführen - d)
Schablonen herstellen - e)
Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen - f)
Aufmaße erstellen
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- g)
produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren - h)
Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstellungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen, auswerten und anwenden - i)
Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf Schnurboden, und zur Montage anreißen - j)
Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendeltreppen, konstruieren
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2 | Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählen - b)
Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen - c)
Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, aus Holz und Kunststoff herstellen - d)
Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen
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- e)
Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellen - f)
Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips und Beton herstellen - g)
Gips- und Betonformen konservieren
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3 | Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen - b)
Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern
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- c)
Matten- und Textilbewehrungen einbauen - d)
Mattenbewehrungen mit Werksteinen verkleben - e)
eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Verstärkungen in Werksteinen herstellen
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4 | Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Betonmischungen unter Berücksichtigung der Zementarten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen, Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellen - b)
Mörtel herstellen und verarbeiten - c)
Prüfkörper herstellen und prüfen - d)
Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten
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| | - e)
kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstellung für künstliche Steine herstellen und prüfen - f)
Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfen - g)
Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichtigen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schadstoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswerten - h)
Restaurierungsmischungen, insbesondere für die Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unterschiedlichen Werksteinen sowie von Beton und Betonwerksteinen, herstellen und prüfen
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5 | Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in individuellen Formen herstellen sowie selbstverdichtenden Fließbeton gießen - b)
Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Blockbeton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein, herstellen - c)
Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten, scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschen - d)
Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschinen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren, strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren, bürsten und walzen
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| | - e)
Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und Lasern thermisch bearbeiten - f)
Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten, insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und lasieren sowie Fotobeton herstellen - g)
Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Keramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Böden sowie Fassaden, planen und herstellen sowie durch Einlegen gestalten - h)
Bodenplatten und individuelle Treppen herstellen - i)
Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton herstellen - j)
Fassadenbauteile planen und herstellen - k)
Werksteinelemente mit energetischen Funktionen herstellen - l)
individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellen - m)
Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veranlassen und auswerten
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6 | Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen
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| | - b)
Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außerhalb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbelägen und -verkleidungen herstellen - c)
Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende Schichten an Werksteinen herstellen
| | 6 |
7 | Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Werksteinbauteile transportieren und montieren - b)
Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie dokumentieren - c)
Untergründe für Montage prüfen - d)
Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung überprüfen und einbauen - e)
Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton versetzen und verankern - f)
Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durchgangshöhe versetzen
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| | - g)
Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fassaden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerkstein, montieren - h)
Fugen ausbilden und schließen
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8 | Herstellen und Montieren von Befestigungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen
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- b)
Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen herstellen - c)
kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen herstellen
| | 2 |
9 | Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen gestalten - b)
Werksteine reinigen und pflegen
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- c)
Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen, hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln, fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen behandeln - d)
Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten
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10 | Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen - b)
Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die Eignung zur Weiterverarbeitung prüfen - c)
Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichen - d)
Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere Drainmörtelböden und Stelzlagerböden
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| | - e)
Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen verlegen - f)
Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verlegen - g)
Fugenkonstruktionen planen und herstellen - h)
Lastverteilungsschichten herstellen und Werksteinbeläge einschleifen - i)
fertige Bodenkonstruktionen prüfen
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11 | Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen - b)
zementgebundene geschliffene Böden, insbesondere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss- und Walzterrazzo, planen und herstellen - c)
Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, planen und herstellen - d)
Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzoböden herstellen - e)
Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht schwindenden Untergründen, auch mit Spezialzement, herstellen - f)
Pumpterrazzo herstellen - g)
elektrisch leitende Terrazzi herstellen - h)
Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln
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12 | Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und Terrazzi (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und Zustand dokumentieren - b)
erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern - c)
Mineralbestände feststellen und schonend angepasste Reinigungen durchführen, insbesondere durch Wirbelstrahlen - d)
Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich, unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmethoden vorbereiten - e)
Schadstellen mit angepassten Werksteinreparaturmischungen unter Berücksichtigung des Temperaturdehnungskoeffizienten und des Haftverbundes instand setzen - f)
Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpassen - g)
Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durchführen
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| | - h)
Terrazzosanierungen planen und durchführen - i)
Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen veranlassen und bewerten - j)
Terrazzosanierungsmischungen herstellen - k)
instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen schleifen - l)
Konservierungen von Oberflächen, insbesondere stark diffusionsoffen, durchführen - m)
Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und Oberflächen mechanisch überarbeiten - n)
durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren
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