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Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz - ZKG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ZKG

Ausfertigungsdatum: 11.04.2016

Vollzitat:

"Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 11.12.2023 I Nr. 354

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 18.6.2016 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 42 Abs. 5, 46 Abs. 3, 50 Abs. 2 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 11.4.2016 I 720 vom Bundestag beschlossen.
Es ist gem. Art. 9 Abs. 4 dieses G am 18.6.2016 in Kraft getreten.
Gem. Art. 9 Abs. 1 dieses G iVm Art. 12 des G v. 10.7.2018 I 1102 treten die §§
5 bis 13, 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 sowie der § 15 des Zahlungskontengesetzes
am 31.10.2018 in Kraft.
Gem. Art. 9 Abs. 2 dieses G treten die §§ 20 bis 29 am 18. September 2016 in
Kraft.
Gem. Art. 12 des G v. 10.7.2018 I 1102 treten die §§ 16 bis 19 am 14.7.2018 in
Kraft.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Allgemeines Benachteiligungsverbot
§  4Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 2
Informationspflichten
sowie Vergleichbarkeit
der Entgelte für Zahlungskonten
Unterabschnitt 1
Informationspflichten
§  5Vorvertragliche Entgeltinformation
§  6Inhalt der Entgeltinformation zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten
§  7Inhalt der Entgeltinformation bei Paketen von Diensten oder von weiteren Produkten
§  8Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltinformation
§  9Form und Gestaltung der Entgeltinformation
§ 10Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
§ 11Inhalt der Entgeltaufstellung
§ 12Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltaufstellung
§ 13Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung
§ 14Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister
§ 15Allgemeine Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie
Unterabschnitt 2
Vergleichswebsites
§ 16Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt
§ 17Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister
§ 18Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite
§ 19Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 3
Kontenwechselhilfe
Unterabschnitt 1
Anspruch auf Kontenwechselhilfe
§ 20Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe
§ 21Ermächtigung des Kontoinhabers
Unterabschnitt 2
Pflichten der beteiligten Zahlungsdienstleister
§ 22Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister
§ 23Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters
§ 24Abschluss des Kontenwechsels durch den empfangenden Zahlungsdienstleister
§ 25Haftung bei Pflichtverletzungen
Unterabschnitt 3
Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
§ 26Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Kontoeröffnung
§ 27Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
§ 28Aufforderung durch den Verbraucher
§ 29Handlungen des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
Abschnitt 5
Zahlungskonten mit
grundlegenden Funktionen
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 30Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Zugang zu Zahlungskonten
mit grundlegenden Funktionen
§ 31Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags
§ 32Benachteiligungsfreies Leistungsangebot und Koppelungsverbot
§ 33Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
§ 34Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
§ 35Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos
§ 36Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
§ 37Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Unterabschnitt 3
Basiskontovertrag
§ 38Pflicht des kontoführenden Instituts zur Führung eines Basiskontos und zur Erbringung von Diensten in Bezug auf dieses Konto
§ 39Vereinbarung weiterer Dienstleistungen
§ 40Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos
§ 41Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
§ 42Kündigung durch das kontoführende Institut
§ 43Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts
§ 44Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber
§ 45Unterstützungsleistungen zu Basiskonten
Abschnitt 6
Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde;
Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
§ 46Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht
§ 47Öffentliche Informationen der Bundesanstalt
§ 48Verwaltungsverfahren
§ 49Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis
§ 50Klage gegen die Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung
§ 51Klage gegen den Verpflichteten
§ 52Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren
Abschnitt 7
Sanktionen
§ 53Bußgeldvorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt, soweit hierin nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, für alle Verbraucher sowie für Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbieten.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Rechtmäßiger Aufenthalt in der Europäischen Union ist der rechtmäßige Aufenthalt natürlicher Personen, einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund des Unionsrechts oder auf Grund nationalen Rechts sowie der rechtmäßige Aufenthalt Asylsuchender im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560), des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1294) und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge. Als rechtmäßiger Aufenthalt in der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Aufenthalt im Inland Geduldeter.
(2) Ein mit einem Zahlungskonto verbundener Dienst ist jeder Dienst im Zusammenhang mit der Eröffnung, dem Führen oder dem Schließen eines Zahlungskontos einschließlich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgängen, die unter Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1; L 187 vom 18.7.2009, S. 5), die durch die Richtlinie 2009/111/EG (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) geändert worden ist, fallen, sowie Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen.
(3) Zahlungsdienstleister ist ein Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG.
(4) Europäischer Zahlungsdienstleister ist ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG.
(5) Institut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, eine Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Kreditwesengesetzes oder eine Zweigstelle nach § 53 des Kreditwesengesetzes.
(6) Maßgebliche Zahlungskontendienste sind die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste, die in der jeweils aktuellen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 47 Absatz 1 veröffentlicht worden ist.
(7) Standardisierte Zahlungskontenterminologie ist die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) festgelegte jeweils aktuelle standardisierte Terminologie für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste.
(8) Zahlungskonto im Sinne dieses Gesetzes ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird.
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§ 3 Allgemeines Benachteiligungsverbot

Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, die innerhalb der Europäischen Union den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos im Sinne des § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beantragen, dürfen von Instituten bei der Eröffnung eines solchen Kontos weder auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache oder ihres Wohnsitzes noch aus anderen Gründen, die in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannt werden, benachteiligt werden.
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§ 4 Abweichende Vereinbarungen

(1) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern regeln, darf von ihnen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen anderweitigen Gestaltungen vor, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
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§ 5 Vorvertragliche Entgeltinformation

Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos Informationen über Entgelte für mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste (Entgeltinformation) nach den §§ 6 bis 9 unentgeltlich mitzuteilen.
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§ 6 Inhalt der Entgeltinformation zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten

(1) Die Entgeltinformation muss angeben, welche der maßgeblichen Zahlungskontendienste von dem Zahlungsdienstleister angeboten werden und welches Entgelt er dafür verlangt. Soweit einer oder mehrere dieser Dienste von dem Zahlungsdienstleister nicht angeboten werden, ist auch dies anzugeben. Soweit nach dem Angebot des Zahlungsdienstleisters im Zusammenhang mit den angebotenen maßgeblichen Zahlungskontendiensten die Erstattung von Kosten durch den Verbraucher oder die Verwirkung von vom Verbraucher zu zahlenden Vertragsstrafen vorgesehen ist, sind auch diese Kosten und Vertragsstrafen anzugeben.
(2) Die Entgeltinformation muss den Hinweis enthalten, dass nur die Entgelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste angegeben sind und dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten und den übrigen angebotenen Diensten anderen Dokumenten zu entnehmen sind.
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§ 7 Inhalt der Entgeltinformation bei Paketen von Diensten oder von weiteren Produkten

(1) Soweit einer oder mehrere der maßgeblichen Zahlungskontendienste von dem Zahlungsdienstleister als Teil eines Dienstepakets für ein Zahlungskonto angeboten werden, muss die Entgeltinformation auch die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Dienste, die in dem Paket enthalten sind,
2.
der Umfang, in dem die Dienste in dem Paket enthalten sind,
3.
die Entgelte, die für das Paket zu zahlen sind, und
4.
die zusätzlichen Entgelte, die für Dienste anfallen, die über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgehen.
(2) Soweit ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets angeboten wird, das Produkte oder Dienste enthält, die über die Erbringung von Zahlungskontendiensten hinausgehen, muss die Entgeltinformation angeben, ob es auch möglich ist, einen Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung eines Zahlungskontos separat abzuschließen. In diesem Fall sind auch die Entgelte anzugeben, die jeweils für die übrigen im Paket enthaltenen Produkte und Dienste anfallen, soweit diese separat erworben werden könnten.
(3) Im Rahmen der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind auch vom Verbraucher zu erstattende Kosten und vom Verbraucher zu zahlende Vertragsstrafen zu nennen, die nach dem Angebot des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete vorgesehen sind.
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§ 8 Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltinformation

(1) Für die Bezeichnung der in der Entgeltinformation genannten maßgeblichen Zahlungskontendienste ist die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu verwenden. Andere Bezeichnungen dürfen in der Entgeltinformation nur zusätzlich zur standardisierten Zahlungskontenterminologie und als untergeordnete Bezeichnungen für die jeweiligen Dienste verwendet werden.
(2) Entgelte sind in der Währung des Zahlungskontos oder in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anzugeben, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.
(3) Die Entgeltinformation muss in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn Verbraucher und Zahlungsdienstleister nichts anderes vereinbart haben.
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§ 9 Form und Gestaltung der Entgeltinformation

(1) Die Entgeltinformation bedarf der Textform.
(2) Die Entgeltinformation ist als ein kurz gehaltenes, eigenständiges Dokument abzufassen. Sie muss so gestaltet sein, dass sie klar und leicht verständlich ist. Schriftart und Schriftgröße sowie Farbgestaltung müssen so gewählt werden, dass die Entgeltinformation sowohl im Original als auch ebenso, wenn sie farbig oder schwarz-weiß kopiert oder ausgedruckt wird, gut lesbar ist.
(3) Die Entgeltinformation muss den Anforderungen des von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten standardisierten Präsentationsformats entsprechen. Das Dokument muss am oberen Ende der ersten Seite mit „Entgeltinformation“ überschrieben sein. Neben der Überschrift ist das gemeinsame Symbol zur Unterscheidung der Entgeltinformation von anderen Unterlagen anzubringen, das von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegt worden ist.
(4) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderungen an die Gestaltung der Entgeltinformation nach den Absätzen 2 und 3, wenn sie das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 2 für Entgeltinformationen veröffentlichte Muster verwenden.
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§ 10 Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses

Ein Zahlungsdienstleister hat einem Verbraucher bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung eines Zahlungskontos eine Information über sämtliche Entgelte, die für mit dem Zahlungskonto verbundene Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für dieses Zahlungskonto (Entgeltaufstellung) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Entgeltaufstellung ist dem Verbraucher während des Vertragsverhältnisses mindestens jährlich sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung zu stellen.
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§ 11 Inhalt der Entgeltaufstellung

(1) Die Entgeltaufstellung muss bezogen auf den Zeitraum, für den die Entgeltaufstellung erteilt wird, mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffenden Dienste,
2.
für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, das für das Paket in Rechnung gestellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für das Paket in Rechnung gestellt wurde, sowie das für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung gestellte zusätzliche Entgelt,
3.
den Gesamtbetrag der angefallenen Entgelte für jeden Dienst sowie für jedes Dienstepaket und für Dienste, die über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgehen,
4.
bei Inanspruchnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder bei einer geduldeten Überziehung gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den hierfür angewandten Sollzinssatz und den Gesamtbetrag der angefallenen Zinsen,
5.
bei Anfallen von Guthabenzinsen den Zinssatz für Einlagen und den Gesamtbetrag der angefallenen Zinsen sowie
6.
den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche geleistete Dienste.
(2) Im Rahmen der Angaben nach Absatz 1 sind auch Kosten und Vertragsstrafen zu nennen, die in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete angefallen sind.
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§ 12 Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltaufstellung

(1) Für die Bezeichnung der in der Entgeltaufstellung genannten maßgeblichen Zahlungskontendienste ist die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu verwenden. Andere Bezeichnungen dürfen in der Entgeltaufstellung nur zusätzlich zur standardisierten Zahlungskontenterminologie und als untergeordnete Bezeichnungen für die jeweiligen Dienste verwendet werden.
(2) Entgelte sind in der Währung des Zahlungskontos oder in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anzugeben, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.
(3) Die Entgeltaufstellung muss in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn Verbraucher und Zahlungsdienstleister nichts anderes vereinbart haben.
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§ 13 Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung

(1) Die Entgeltaufstellung muss dem Verbraucher in Textform zur Verfügung gestellt werden. Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Entgeltaufstellung auf Papier zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die Entgeltaufstellung muss so gestaltet sein, dass sie klar und leicht verständlich ist. Schriftart und Schriftgröße müssen so gewählt werden, dass die Entgeltaufstellung gut lesbar ist.
(3) Die Entgeltaufstellung muss den Anforderungen des von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten standardisierten Präsentationsformats entsprechen. Das Dokument muss am oberen Ende der ersten Seite mit „Entgeltaufstellung“ überschrieben sein. Neben der Überschrift ist das gemeinsame Symbol zur Unterscheidung der Entgeltaufstellung von anderen Unterlagen anzubringen, das gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU von der Europäischen Kommission festgelegt worden ist.
(4) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderungen an die Gestaltung der Entgeltaufstellung nach den Absätzen 2 und 3, wenn sie das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 2 für Entgeltaufstellungen veröffentlichte Muster verwenden.
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§ 14 Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister

(1) Ein Zahlungsdienstleister, der sich öffentlich zur Führung von Zahlungskonten für Verbraucher erboten hat, hat Verbrauchern ergänzend zu den in § 675a des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Informationen unentgeltlich die folgenden Angaben in Textform jederzeit leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
1.
eine Entgeltinformation zu den angebotenen Zahlungskonten nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 2 bis 4,
2.
Informationen in Bezug auf die Merkmale, Entgelte sowie Kosten und Nutzungsbedingungen der angebotenen Basiskonten nach Abschnitt 5, wobei diese Informationen auch auf besonders schutzbedürftige Verbraucher, Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Geduldete, Asylsuchende und Verbraucher, die über kein Zahlungskonto verfügen, ausgerichtet sein müssen,
3.
einen Hinweis darauf, ob der Abschluss und der Inhalt eines Basiskontovertrags sowie die tatsächliche Nutzung des hiervon umfassten Leistungsangebots von in § 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen abhängig gemacht werden und dass der Zugang zu einem Basiskonto von keinen zusätzlichen Voraussetzungen oder der Vereinbarung zusätzlicher Dienste abhängig gemacht werden darf,
4.
Informationen zur Kontenwechselhilfe nach Abschnitt 3 unter Einschluss der Pflichten der beteiligten Zahlungsdienstleister, der hierfür geltenden Fristen, der vom Verbraucher geschuldeten Entgelte, der Kosten, der beim Verbraucher anzufordernden Informationen sowie der einschlägigen Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes sowie
5.
ein klar und verständlich abgefasstes Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten, das mindestens die maßgeblichen Zahlungskontendienste sowie die Begriffsbestimmungen nennen muss, die von der Europäischen Kommission zur standardisierten Zahlungskontenterminologie zu diesen Diensten festgelegt worden sind.
(2) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nur für Institute, die Zahlungskonten auf dem Markt anbieten.
(3) Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 sind Verbrauchern in den Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters zur Verfügung zu stellen. Verfügt der Zahlungsdienstleister über einen Internetauftritt, so sind diese Informationen auch dort zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1 und 5 sind Verbrauchern auf Verlangen auch mitzuteilen.
(5) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderungen an die Gestaltung und den Inhalt des Glossars nach Absatz 1 Nummer 5, wenn sie das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 2 für dieses Glossar veröffentlichte Muster verwenden.
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§ 15 Allgemeine Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie

Ein Zahlungsdienstleister, der sich öffentlich zur Führung von Zahlungskonten für Verbraucher erboten hat, hat die standardisierte Zahlungskontenterminologie auch für die Bezeichnung der maßgeblichen Zahlungskontendienste in anderen für Verbraucher bestimmten Informationen als der Entgeltinformation und der Entgeltaufstellung zu verwenden. Andere Bezeichnungen dürfen in diesen anderen Informationen für diese Dienste des Zahlungsdienstleisters nur dann verwendet werden, wenn der Zahlungsdienstleister zusätzlich eindeutig angibt, mit welchen Begriffen aus der standardisierten Zahlungskontenterminologie die betreffenden Dienste bezeichnet werden.
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§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt

Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“.
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§ 17 Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister

(1) Die Vergleichswebsite muss das Angebot verschiedener Zahlungsdienstleister, die Zahlungskontendienste anbieten und Zahlungskonten führen, mindestens anhand der folgenden Kriterien vergleichen:
1.
die von den Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste sowie etwaige Kosten und Vertragsstrafen, die in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete vorgesehen sind,
2.
das Filialnetz,
3.
das Geldautomatennetz und
4.
den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für geduldete Überziehungen gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der Bundesanstalt die Daten zu Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 zu melden. Änderungen und Aktualisierungen der gemeldeten Daten sowie Daten zu den Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 für neu angebotene Zahlungskonten sind der Bundesanstalt innerhalb von drei Geschäftstagen ab deren Gültigkeit zu melden. Für das Kriterium Geldautomatennetz ist eine halbjährliche Änderung und Aktualisierung der gemeldeten Daten ausreichend.
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§ 18 Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite

Die Vergleichswebsite muss
1.
unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Vergleichsergebnissen gleichbehandelt werden;
2.
die Bundesanstalt als ihre Betreiberin nennen;
3.
klare und objektive Kriterien verwenden, auf die sich der Vergleich stützt;
4.
leicht verständliche und eindeutige Sprache sowie die standardisierte Zahlungskontenterminologie für die maßgeblichen Zahlungskontendienste verwenden;
5.
korrekte und aktuell gehaltene Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
6.
genügend Zahlungskontenangebote enthalten, damit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes abgedeckt wird, und, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor sie Ergebnisse anzeigt, und
7.
ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über Entgelte, Kosten und Vertragsstrafen vorsehen.
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§ 19 Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu erlassen über die Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der nach § 17 Absatz 2 zu meldenden Daten einschließlich der Zeitpunkte, der zulässigen Datenträger, Datenformate und Übertragungswege.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften erlassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 3 auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ergeht.
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§ 20 Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe

(1) Im Zusammenhang mit einem Wechsel von einem beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto zu einem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto sind die Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Verbraucher auf dessen Wunsch Unterstützungsleistungen zu erbringen (Kontenwechselhilfe). Die Kontenwechselhilfe erfolgt nach Maßgabe dieses und des folgenden Unterabschnittes.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
1.
der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist oder
2.
die betreffenden Zahlungskonten des Verbrauchers bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht in derselben Währung geführt werden.
(3) Die Kontenwechselhilfe darf nur gewährt werden, wenn der Verbraucher und gegebenenfalls jeder weitere Inhaber der betroffenen Zahlungskonten eine den Anforderungen des § 21 entsprechende Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe erteilt hat.
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§ 21 Ermächtigung des Kontoinhabers

(1) Eine Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe bedarf der Schriftform. Sie muss in deutscher Sprache verfasst sein, es sei denn, die beteiligten Zahlungsdienstleister und der Inhaber des betroffenen Zahlungskontos haben sich auf eine andere Sprache geeinigt. Jeder der beteiligten Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher sowie gegebenenfalls jedem weiteren Inhaber der betroffenen Zahlungskonten auf dessen Wunsch unverzüglich ein Formular für die Ermächtigung zu übermitteln. Dem Verbraucher ist eine Kopie der erteilten Ermächtigung auszuhändigen.
(2) Das Formular für die Ermächtigung muss so gestaltet sein, dass der Inhaber des betroffenen Zahlungskontos die Möglichkeit hat, eine Ermächtigung in Schriftform zu erteilen, in der er
1.
dem übertragenden Zahlungsdienstleister für die Ausführung jeder der in den §§ 22 und 23 genannten Leistungen separat seine ausdrückliche Einwilligung erteilen kann,
2.
dem empfangenden Zahlungsdienstleister für die Ausführung jeder der in den §§ 22 und 24 genannten Leistungen separat seine ausdrückliche Einwilligung erteilen kann,
3.
die einzelnen eingehenden Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriftmandate bestimmen kann, die von der Kontenwechselhilfe erfasst werden sollen,
4.
Daten bestimmen kann, ab denen der übertragende Zahlungsdienstleister für das bei ihm geführte Zahlungskonto Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr akzeptieren sowie Daueraufträge nicht mehr ausführen und Zahlungsauthentifizierungsinstrumente sperren soll sowie zu denen er das bei ihm geführte Zahlungskonto schließen und einen verbleibenden positiven Saldo auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto überweisen soll, und
5.
Daten bestimmen kann, ab denen Daueraufträge von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto ausgeführt und Lastschriften akzeptiert werden sollen.
(3) Ein Zahlungsdienstleister kann sich des Musterformulars in Anlage 1 bedienen, das den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.
(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch im Online-Banking durch den Inhaber des betroffenen Zahlungskontos erteilt werden.
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§ 22 Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister

Der empfangende Zahlungsdienstleister hat auf Verlangen des Verbrauchers innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe den übertragenden Zahlungsdienstleister aufzufordern, folgende Leistungen zu erbringen, soweit die Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe dies vorsieht:
1.
dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher eine Liste der bestehenden Daueraufträge und die beim übertragenden Zahlungsdienstleister verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten zu übermitteln, die bei dem Kontowechsel transferiert werden,
2.
dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu übermitteln,
3.
Lastschriften und eingehende Überweisungen mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4 nicht mehr zu akzeptieren, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der Lastschriften und eingehenden Überweisungen auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht,
4.
Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4 nicht mehr auszuführen,
5.
einen auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers verbliebenen positiven Saldo zu dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4 auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto zu überweisen und
6.
das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers zu dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4 zu schließen.
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§ 23 Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters

(1) Der übertragende Zahlungsdienstleister hat nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung nach § 22 folgende Leistungen zu erbringen, soweit die Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe dies vorsieht:
1.
dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher die Listen und Informationen gemäß § 22 Nummer 1 und 2 innerhalb von fünf Geschäftstagen zu senden,
2.
Lastschriften und eingehende Überweisungen mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4 nicht mehr zu akzeptieren, wenn er keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der Lastschriften und der eingehenden Überweisungen auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht, sowie Zahlungsempfänger und Zahler dieser nicht akzeptierten Zahlungsvorgänge darüber zu informieren, aus welchem Grund sie nicht akzeptiert wurden,
3.
Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4 nicht mehr auszuführen,
4.
den auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers verbliebenen positiven Saldo zu dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4 auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto zu überweisen und
5.
das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers unbeschadet des § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4 zu schließen, wenn die Schritte nach den Nummern 1, 2 und 4 vollzogen wurden.
(2) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf unbeschadet des § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Verbraucher eingesetzte Zahlungsauthentifizierungsinstrumente nicht vor dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4 sperren.
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§ 24 Abschluss des Kontenwechsels durch den empfangenden Zahlungsdienstleister

(1) Der empfangende Zahlungsdienstleister hat innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Listen und Informationen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 folgende Leistungen zu erbringen, soweit die Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe dies vorsieht:
1.
die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge einzurichten und sie mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5 auszuführen,
2.
die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Lastschriften zu akzeptieren, und sie mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5 zu akzeptieren,
3.
den in der Ermächtigung genannten Zahlern, die Überweisungen auf das Zahlungskonto des Verbrauchers tätigen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister mitzuteilen und ihnen eine Kopie der hierauf bezogenen Ermächtigung des Verbrauchers zu übermitteln,
4.
soweit er nicht über alle Informationen verfügt, die er für die Mitteilung nach Nummer 3 benötigt, den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen,
5.
den in der Ermächtigung genannten Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Verbrauchers abbuchen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das in der Ermächtigung hierzu bestimmte Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, mitzuteilen und ihnen eine Kopie der hierauf bezogenen Ermächtigung des Verbrauchers zu übermitteln,
6.
soweit er nicht über alle Informationen verfügt, die er für die Mitteilung nach Nummer 5 benötigt, den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen, sowie
7.
den Verbraucher über seine Rechte, soweit einschlägig, zu informieren,
a)
Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen,
b)
den empfangenden Zahlungsdienstleister zu beauftragen, falls das Lastschriftmandat gemäß dem Zahlungsverfahren kein Erstattungsrecht vorsieht, vor Belastung seines Zahlungskontos jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen, und
c)
sämtliche auf sein Zahlungskonto bezogenen Lastschriften oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlassten Lastschriften zu blockieren oder lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisieren.
(2) Statt der Mitteilung an die Zahler gemäß Absatz 1 Nummer 3 oder der Mitteilung an die Zahlungsempfänger gemäß Absatz 1 Nummer 5 kann der Verbraucher vom empfangenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm Musterschreiben zur Verfügung zu stellen, die die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie das in der Ermächtigung hierzu bestimmte Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, enthalten.
(3) Liegt ein in der Ermächtigung bestimmtes Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5 nicht mindestens sechs Geschäftstage nach dem Erhalt der Listen und Informationen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 durch den empfangenden Zahlungsdienstleister, so tritt an die Stelle dieses in der Ermächtigung bestimmten Datums der sechste Geschäftstag nach dem Erhalt der Listen und Informationen.
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§ 25 Haftung bei Pflichtverletzungen

Der empfangende und der übertragende Zahlungsdienstleister haften dem Verbraucher für Schäden aus einer Verletzung ihrer Pflichten nach diesem und dem vorangegangenen Unterabschnitt als Gesamtschuldner nach den allgemeinen Vorschriften.
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§ 26 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen

(1) Ein Zahlungsdienstleister hat für die Erfüllung seiner Pflichten nach den Unterabschnitten 1 und 2 nur dann einen Entgeltanspruch gegenüber dem Verbraucher, wenn dies zwischen dem Verbraucher und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist. Dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt für Vereinbarungen über zu erstattende Kosten entsprechend.
(3) Ein Entgelt oder die Erstattung von Kosten darf mit dem Verbraucher nicht vereinbart werden für
1.
den Zugang des Verbrauchers zu seinen personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften, die beim betreffenden Zahlungsdienstleister vorhanden sind,
2.
die Übersendung der Informationen und Listen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 sowie
3.
die Schließung des beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskontos des Verbrauchers.
(4) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister weder ein Entgelt noch die Erstattung von Kosten für die Übersendung der Informationen und Listen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 vereinbaren.
(5) Eine Vereinbarung, nach der der Verbraucher eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Kontenwechselhilfe nach diesem Abschnitt schuldet, ist unzulässig.
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§ 27 Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung

(1) Teilt der Verbraucher einem Zahlungsdienstleister, bei dem für ihn ein Zahlungskonto geführt wird, mit, dass er bei einem europäischen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto eröffnen möchte, so hat der Zahlungsdienstleister die in § 29 genannten Handlungen vorzunehmen, soweit der Verbraucher ihn hierzu gemäß § 28 auffordert.
(2) Auf die Mitteilung nach Absatz 1 hat der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher unentgeltlich das Formular nach Anlage 2 zur Datenabfrage für die grenzüberschreitende Kontoeröffnung zu übermitteln.
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§ 28 Aufforderung durch den Verbraucher

(1) Die Aufforderung durch den Verbraucher zur Vornahme der in § 29 genannten Handlungen muss das Datum enthalten, zu welchem diese Handlungen vorgenommen werden sollen. Dieses Datum muss mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung beim Zahlungsdienstleister liegen. Dies gilt nicht, sofern der Verbraucher und der Zahlungsdienstleister ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Fehlt eine Datumsangabe oder entspricht sie nicht den in Satz 2 genannten Voraussetzungen, so gilt die Aufforderung als für den siebten Geschäftstag nach ihrem Eingang beim Zahlungsdienstleister erteilt.
(2) Verlangt der Verbraucher die Übertragung eines positiven Saldos seines beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskontos auf das Zahlungskonto, das bei einem anderen europäischen Zahlungsdienstleister eröffnet oder geführt wird, so muss der Verbraucher dem übertragenden Zahlungsdienstleister die IBAN dieses Kontos oder gleichwertige Angaben nennen, die dem Zahlungsdienstleister die Identifizierung des europäischen Zahlungsdienstleisters sowie des dortigen Zahlungskontos des Verbrauchers ermöglichen.
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§ 29 Handlungen des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung

Der Zahlungsdienstleister hat auf Aufforderung durch den Verbraucher zu dem gemäß § 28 Absatz 1 maßgeblichen Datum
1.
dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis mit Informationen über die folgenden Positionen zu übermitteln:
a)
über vom Verbraucher erteilte laufende Daueraufträge,
b)
über vom Zahler veranlasste, dem Zahlungsdienstleister verfügbare Lastschriftmandate und
c)
über eingehende Überweisungen sowie über die vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers, bezogen auf die vorangegangenen 13 Monate;
2.
einen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers an den Verbraucher auszuzahlen oder auf dessen Zahlungskonto bei einem anderen europäischen Zahlungsdienstleister zu überweisen, sofern die Aufforderung des Verbrauchers die nach § 28 Absatz 2 und 3 erforderlichen Angaben enthält, und
3.
das Zahlungskonto des Verbrauchers zu schließen; § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
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§ 30 Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Zahlungsdiensterahmenverträge über die Führung eines Zahlungskontos für Verbraucher mit grundlegenden Funktionen (Basiskontoverträge).
(2) Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) ist ein bei einem Institut geführtes Zahlungskonto, das folgende Kriterien erfüllt:
1.
mit ihm wird mindestens die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 38 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ermöglicht und
2.
es wird auf Grund eines Basiskontovertrags geführt, der
a)
vom Kontoinhaber auf Grund der Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschluss eines Basiskontovertrags mit dem nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten geschlossen worden ist oder
b)
zwischen dem Kontoinhaber und dem kontoführenden Institut in anderer als in Buchstabe a bezeichneter Weise auf Grund eines angebotenen Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Basiskontos bei ausdrücklicher Bezeichnung des Zahlungskontos als Basiskonto geschlossen worden ist.
(3) Wenn es sich bei dem Institut um eine rechtlich nicht selbständige Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eine Zweigstelle nach § 53 des Kreditwesengesetzes handelt, so ist Träger der Rechte und Pflichten des Instituts nach diesem Abschnitt das Unternehmen mit Sitz im Ausland, das diese Zweigniederlassung oder Zweigstelle betreibt. Maßgeblich für den Umfang des Angebots des Instituts nach § 38 Absatz 4 ist der Umfang des allgemeinen Angebots des Instituts für Verbraucher in Bezug auf diese Zweigniederlassung oder Zweigstelle.
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§ 31 Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags

(1) Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
(2) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Abschluss des Basiskontovertrags unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags, anzubieten. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Eingang des Antrags unter Beifügung einer Abschrift des Antrags zu bestätigen.
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§ 32 Benachteiligungsfreies Leistungsangebot und Koppelungsverbot

(1) Der Abschluss und der gesetzlich vorgegebene Inhalt eines Basiskontovertrags nach dem dritten Unterabschnitt sowie die tatsächliche Nutzung des hiervon umfassten Leistungsangebots dürfen nur von den folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden:
1.
von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe nur dann, wenn sich der Verpflichtete bei der Kontoführung mit seinem Geschäftsmodell ausnahmslos an Personen dieser Berufsgruppe wendet, sowie
2.
von dem Erwerb von Geschäftsanteilen eines Verpflichteten, wenn der Verpflichtete diese Anforderung an alle seine Kunden gleichermaßen stellt.
(2) Alle weiteren Koppelungen mit der Nutzung oder der Vereinbarung zusätzlicher Dienstleistungen sind unzulässig.
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§ 33 Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags

(1) Der Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags muss alle Angaben enthalten, die für den Abschluss dieses Vertrags erforderlich sind. Dies schließt Angaben darüber ein, ob und gegebenenfalls bei welchem Institut für den Berechtigten bereits ein Zahlungskonto geführt wird, das die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 erfüllt. Der Berechtigte kann bereits bei Stellung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags verlangen, dass der Verpflichtete das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung führt.
(2) Teilt ein Berechtigter dem Verpflichteten mit, dass er mit diesem einen Basiskontovertrag abschließen möchte, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten das Formular nach Anlage 3 unentgeltlich zu übermitteln. Der Berechtigte soll dieses Formular zur Antragstellung nutzen. Hat er es vollständig ausgefüllt, so kann sich der Verpflichtete nicht darauf berufen, dass der Antrag unvollständig sei. Verfügt der Verpflichtete über einen Internetauftritt, so ist das Formular nach Anlage 3 auch dort zur Verfügung zu stellen.
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§ 34 Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags

(1) Ein Verpflichteter kann den Antrag eines Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags, der den Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 genügt, nur aus den in den §§ 35 bis 37 genannten Gründen ablehnen.
(2) Die Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags hat der Verpflichtete gegenüber dem Berechtigten unverzüglich, spätestens jedoch zehn Geschäftstage nach Eingang des Antrags des Berechtigten, zu erklären.
(3) Der Verpflichtete hat den Berechtigten mit der Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags unentgeltlich in Textform sowie, soweit nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache über die Gründe der Ablehnung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe der Ablehnung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit, insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, gefährdet oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde.
(4) Der Verpflichtete hat den Berechtigten mit der Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags unentgeltlich in Textform sowie, soweit nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache auch über das Verwaltungsverfahren nach § 48 sowie über das Recht des Berechtigten zu unterrichten, sich an die nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Er hat dem Berechtigten zugleich die Kontaktdaten dieser Stelle mitzuteilen. Der Ablehnungserklärung durch den Verpflichteten ist das Antragsformular nach Anlage 4 beizufügen.
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§ 35 Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos

(1) Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn der Berechtigte bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Institut ist und er mit diesem Konto die in § 38 Absatz 2 genannten Dienste tatsächlich nutzen kann. Eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit setzt insbesondere voraus, dass der Kunde mit diesen Diensten am Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Der Verpflichtete darf den Antrag nicht ablehnen, wenn das Konto gekündigt wurde oder der Berechtigte von der Schließung dieses Zahlungskontos benachrichtigt wurde.
(2) Ein Verpflichteter ist berechtigt, vor Abschluss eines Basiskontovertrags innerhalb der Frist des § 31 Absatz 2 nachzuprüfen, ob der Berechtigte bereits Inhaber eines Zahlungskontos im Sinne des Absatzes 1 ist. Der Verpflichtete darf sich dabei auch an eine Stelle wenden, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit herangezogen werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder ändert. Der Verpflichtete darf sich bei dieser Nachprüfung nicht auf Auskünfte dieser Stelle beschränken, wenn deren Auskünfte zu den Angaben des Verbrauchers nach § 33 Absatz 1 Satz 2 in Widerspruch stehen.
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§ 36 Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

(1) Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn
1.
der Berechtigte innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil dieses Verpflichteten, dessen Mitarbeitern oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter oder Kunden des Verpflichteten verurteilt worden ist,
2.
der Berechtigte Inhaber eines Basiskontos bei demselben Verpflichteten war und der Verpflichtete den Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung dieses Basiskontos innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung nach § 42 Absatz 4 Nummer 1 berechtigt gekündigt hat oder
3.
der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Aufnahme und das Unterhalten einer Geschäftsbeziehung zu diesem Berechtigten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes oder nach § 25j des Kreditwesengesetzes nicht erfüllen kann oder bei der Begründung der Ablehnung gegen das Verbot der Informationsweitergabe nach § 47 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes verstoßen würde.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Verpflichtete die gemäß § 46 Absatz 2 zuständige Behörde über die Ablehnung und den Ablehnungsgrund zu informieren.
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§ 37 Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn der Berechtigte Inhaber eines Basiskontos bei demselben Verpflichteten war und dieser Verpflichtete den Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung dieses Basiskontos innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung nach § 42 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt gekündigt hat.
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§ 38 Pflicht des kontoführenden Instituts zur Führung eines Basiskontos und zur Erbringung von Diensten in Bezug auf dieses Konto

(1) Durch einen Basiskontovertrag wird das kontoführende Institut verpflichtet, für den Kontoinhaber ein Basiskonto in Euro zu eröffnen und zu führen.
(2) Die Kontoführung nach Absatz 1 muss die Erbringung folgender Zahlungsdienste ohne Kreditgeschäft (Zahlungsgeschäft) ermöglichen:
1.
die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf das Zahlungskonto oder Barauszahlungen von dem Zahlungskonto ermöglicht werden (Ein- oder Auszahlungsgeschäft), sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge und
2.
die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim kontoführenden Institut des Kontoinhabers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
a)
die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
b)
die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
c)
die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft).
(3) Barauszahlungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums an Schaltern sowie unabhängig von den Geschäftszeiten an Geldautomaten des kontoführenden Instituts oder eines Geldautomatennetzes, dem das kontoführende Institut angehört, zu ermöglichen. Zahlungsdienste nach Absatz 2 Nummer 2 sind auch dann zu ermöglichen, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers, an den die Zahlung des Kontoinhabers erfolgt oder von dem der Kontoinhaber eine Zahlung empfängt, seinen Sitz zwar nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, aber innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.
(4) Zahlungsdienste nach den Absätzen 2 und 3 sind dem Kontoinhaber in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, wie sie von dem kontoführenden Institut Verbrauchern als Inhabern von Zahlungskonten allgemein angeboten werden. Die Anzahl der Zahlungsdienste darf nicht beschränkt werden. Dem Kontoinhaber ist die Erteilung von Aufträgen für die Erbringung von Zahlungsdiensten in den Geschäftsräumen des kontoführenden Instituts oder über alle weiteren vom kontoführenden Institut hierfür allgemein vorgesehenen Kommunikationsformen zu ermöglichen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 39 Vereinbarung weiterer Dienstleistungen

Unbeschadet des § 32 dürfen das kontoführende Institut und der Kontoinhaber zusätzlich Dienstleistungen vereinbaren, die sich auf das Basiskonto beziehen und nicht von § 38 erfasst sind. Dies schließt auch die Vereinbarung einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines Entgelts für eine geduldete Überziehung gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein.
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§ 40 Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos

Das kontoführende Institut darf das Basiskonto für den Kontoinhaber im Übrigen nicht zu Bedingungen führen, die benachteiligend sind im Vergleich zu den Bedingungen für Zahlungskonten, die für Verbraucher angeboten werden, die keine Inhaber eines Basiskontos sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 41 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen

(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten auf Grund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu entrichten.
(2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vereinbarungen über vom Kontoinhaber zu erstattende Kosten entsprechend.
(3) Eine Vereinbarung, nach der der Kontoinhaber eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit dem Basiskontovertrag schuldet, ist unzulässig.
(4) Die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts, eines Kostenerstattungsanspruchs oder einer Vertragsstrafe lässt die Wirksamkeit des Basiskontovertrags im Übrigen unberührt.
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§ 42 Kündigung durch das kontoführende Institut

(1) Das kontoführende Institut kann den Basiskontovertrag nur unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze kündigen.
(2) Sofern ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart wurde, kann das kontoführende Institut den Basiskontovertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen, wenn
1.
über das Basiskonto in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein vom Kontoinhaber in Auftrag gegebener Zahlungsvorgang ausgeführt wurde,
2.
der Kontoinhaber die Voraussetzungen des § 31 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr erfüllt,
3.
der Kontoinhaber ein weiteres Zahlungskonto, das von ihm nach Maßgabe des § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 genutzt werden kann, im Geltungsbereich dieses Gesetzes eröffnet hat oder
4.
der Kontoinhaber eine angekündigte Änderung des Basiskontovertrags nach § 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt hat, die das kontoführende Institut allen Inhabern von bei ihm geführten entsprechenden Basiskonten wirksam angeboten hat.
(3) Auch ohne Vereinbarung eines entsprechenden Kündigungsrechts kann das kontoführende Institut den Basiskontovertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen, wenn der Kontoinhaber
1.
eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil des kontoführenden Instituts oder dessen Mitarbeitern oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter oder Kunden des Instituts begangen oder durch sonstiges vorsätzliches strafbares Verhalten die Interessen des Instituts schwerwiegend verletzt hat und deshalb dem kontoführenden Institut unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann oder
2.
mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der dem kontoführenden Institut geschuldeten Entgelte oder Kosten über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in Verzug ist und dieser Betrag 100 Euro übersteigt, und zu besorgen ist, dass aus der Führung des Basiskontos weitere Forderungen entstehen werden, deren Erfüllung nicht gesichert ist.
(4) Das kontoführende Institut kann den Basiskontovertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Kontoinhaber
1.
das Zahlungskonto vorsätzlich für Zwecke nutzt, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder
2.
unzutreffende Angaben gemacht hat, um den Basiskontovertrag abschließen zu können, und bei Vorlage der zutreffenden Angaben kein solcher Vertrag mit ihm abgeschlossen worden wäre.
(5) Für eine Kündigung nach Absatz 3 oder Absatz 4 gilt § 314 Absatz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für eine Kündigung nach Absatz 3 ist auch § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. In diesem Fall unterbleiben die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung auch dann, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit, insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, gefährdet oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 43 Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts

(1) Die Kündigung durch das kontoführende Institut ist in Textform zu erklären. Die Kündigung muss klar und verständlich sein. Sie muss, wenn der Verbraucher und das kontoführende Institut nichts anderes vereinbart haben, in deutscher Sprache abgefasst sein.
(2) In der Kündigung ist der Kündigungsgrund anzugeben. Die Angabe des Kündigungsgrundes unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit, insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, gefährdet oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde.
(3) In der Kündigung ist der Kontoinhaber darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, sich an die zuständige Behörde gemäß § 46 Absatz 2 und an die nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Dabei sind dem Kontoinhaber die einschlägigen Kontaktdaten mitzuteilen.
(4) Sieht das kontoführende Institut ein Verfahren zum Einlegen einer Beschwerde gegen die Kündigung vor, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Gibt das kontoführende Institut den Kündigungsgrund wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder wegen eines Verbots der Informationsweitergabe nicht an, so hat das Institut die gemäß § 46 Absatz 2 zuständige Behörde über die Kündigung und den Kündigungsgrund zu informieren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 44 Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber

Für die ordentliche Kündigung des Basiskontovertrags durch den Kontoinhaber gilt § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das kontoführende Institut ist verpflichtet, das Konto nach Wirksamwerden der Kündigung zu schließen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 45 Unterstützungsleistungen zu Basiskonten

Institute, die Zahlungskonten auf dem Markt für Verbraucher anbieten, haben Verbrauchern jederzeit unentgeltlich Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale, Entgelte und Kosten sowie auf die Nutzungsbedingungen der angebotenen Basiskonten zur Verfügung zu stellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht

(1) Ein Zahlungsdienstleister muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, über interne Verfahren und über Kontrollsysteme verfügen, die die Erfüllung der Pflichten dieses Gesetzes gewährleisten.
(2) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Zahlungsdienstleister nach diesem Gesetz. Sie ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/92/EU.
(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Zahlungsdienstleister oder seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen Pflichten des Zahlungsdienstleisters nach diesem Gesetz zu verhindern oder zu unterbinden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. Für die Durchsetzung der Anordnungen mit Zwangsmitteln ist § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.
(4) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen, die sie wegen Verstößen gegen dieses Gesetz getroffen hat, auf ihren Internetseiten nach Maßgabe des § 60b des Kreditwesengesetzes öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung soll mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. Sie ist zu löschen, sobald sie nicht mehr zu Warn- und Informationszwecken erforderlich ist.
(5) Die Bundesanstalt stellt die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 3 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU sicher.
(6) § 4 Absatz 1a und 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
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§ 47 Öffentliche Informationen der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU.
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht und aktualisiert die nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 vorgegebenen Muster auf ihren Internetseiten. Nicht mehr aktuelle Fassungen sind zu archivieren und zum Abruf bereitzuhalten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 48 Verwaltungsverfahren

(1) Der Berechtigte kann gegenüber der Bundesanstalt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach dieser Vorschrift gegen den Verpflichteten beantragen, wenn dieser
1.
den Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnt,
2.
über den Antrag nach Nummer 1 nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach dessen Eingang entscheidet oder
3.
ein Basiskonto nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Abschluss eines Basiskontovertrags eröffnet.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verringert sich um den Zeitraum, der zwischen dem Eingang des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags beim Verpflichteten und dem Zugang des Angebots des Abschlusses des Basiskontovertrags durch den Verpflichteten beim Berechtigten verstrichen ist. Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verlängert sich um den Zeitraum, der zwischen dem Zugang des Angebots auf Abschluss des Basiskontovertrags beim Berechtigten und dem Zugang der Annahme dieses Angebots durch den Berechtigten beim Verpflichteten liegt.
(2) Die Beantragung eines Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
1.
der Berechtigte wegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe bereits eine Klage gegen den Verpflichteten vor den ordentlichen Gerichten erhoben hat und diese Klage noch anhängig ist oder rechtskräftig über sie entschieden wurde oder
2.
wegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe ein Verfahren vor der nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist.
(3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Berechtigten schriftlich oder elektronisch den Eingang des Antrags auf Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestätigt sie gleichermaßen.
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§ 49 Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis

(1) Verweigert ein Verpflichteter dem Berechtigten den Abschluss eines Basiskontovertrags oder die Eröffnung eines Basiskontos, ordnet die Bundesanstalt gegenüber dem Verpflichteten den Abschluss eines Basiskontovertrags oder die Eröffnung eines Basiskontos zugunsten des Berechtigten an. Dies gilt nicht, wenn der Verpflichtete die Voraussetzungen einer Ablehnung des Antrags nach den §§ 34 bis 37 oder das Nichtvorliegen nach § 32 Absatz 1 zulässiger Voraussetzungen gegenüber der Bundesanstalt glaubhaft machen kann. In diesem Fall ist der nach § 48 Absatz 1 gestellte Antrag abzulehnen.
(2) Die Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrags nach Absatz 1 verpflichtet den Verpflichteten, dem Berechtigten ein Angebot auf Abschluss eines Basiskontovertrags zu machen und nach Abschluss des Basiskontovertrags ein Basiskonto zu eröffnen.
(3) Die Bundesanstalt kann von dem Verpflichteten für die Anordnung eine Gebühr nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung erheben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 50 Klage gegen die Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung

(1) Gegen Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber dem Verpflichteten gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 oder gegen Ablehnungen des Antrags des Berechtigten gemäß § 49 Absatz 1 Satz 3 ist die Klage des Verpflichteten oder des Berechtigten zulässig. Die Klage des Berechtigten ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Anordnung der Bundesanstalt zulässig, auf deren Vornahme der Berechtigte ein Recht zu haben behauptet, wenn die Bundesanstalt den Antrag ohne zureichenden Grund nicht binnen eines Monats nach Eingang eines vollständigen und zulässigen Antrags nach § 48 Absatz 1 entschieden hat. Für die Klage ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat. An dem Rechtsstreit sind der Berechtigte, der Verpflichtete und die Bundesanstalt beteiligt.
(2) Vor Erhebung der Klage sind von der Bundesanstalt Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Anordnung gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 oder 3 in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. Die §§ 69 bis 72 sowie § 73 Absatz 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Widerspruch und Klage gegen eine Anordnung gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 oder 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids schriftlich bei dem zuständigen Gericht erhoben werden. Ergeht ohne zureichenden Grund in angemessener Frist auf einen Antrag keine Anordnung oder auf einen Widerspruch kein Widerspruchsbescheid, so ist die Klage abweichend von Absatz 2 Satz 1 zulässig und nicht an eine Frist gebunden.
(4) Auch wenn einer oder mehrere Beteiligte in einem Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind, kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden. Hält das Gericht die Anordnung der Bundesanstalt für rechtswidrig, hebt es sie auf. Hält es die Ablehnung oder Unterlassung der Anordnung für rechtswidrig, so spricht es die Verpflichtung der Bundesanstalt aus, die beantragte Anordnung zu erlassen.
(5) Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(6) Abweichend von § 78 der Zivilprozessordnung kann sich die Bundesanstalt durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
(7) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes etwas Abweichendes ergibt.
(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Klagen gemäß Absatz 1 sowie für Klagen nach § 51 durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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§ 51 Klage gegen den Verpflichteten

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Zulässigkeit einer Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos unberührt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos ist unzulässig während der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 48 bis 50 zur Durchsetzung des Anspruchs oder bei Vorliegen einer in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidung der Bundesanstalt, die unanfechtbar ist.
(3) Für die Klage ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat.
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§ 52 Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren

In Streitigkeiten vor den Zivilgerichten um die Rechte und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht ein Fall des § 50 vorliegt, hat das Gericht der Bundesanstalt eine Abschrift des Schriftsatzes zu übersenden, in dem erstmals in dem betreffenden Verfahren eine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.
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§ 53 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10 Satz 2 eine Entgeltaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
3.
entgegen § 14 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen § 15 Satz 1 die standardisierte Zahlungskontenterminologie nicht verwendet,
5.
entgegen § 15 Satz 2 eine andere Bezeichnung verwendet,
6.
entgegen
a)
§ 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder
b)
§ 17 Absatz 2 Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 5, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Kontenwechselhilfe nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
8.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 ein Formular nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9.
entgegen § 22 den übertragenden Zahlungsdienstleister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auffordert,
10.
entgegen § 23 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 eine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
11.
entgegen § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument sperrt,
12.
entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe vereinbart,
13.
entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
14.
entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überweist,
15.
entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
16.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 den Abschluss eines Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
17.
entgegen § 32 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, den Abschluss eines Basiskontovertrags von einer dort genannten Voraussetzung oder Koppelung abhängig macht oder
18.
entgegen § 38 Absatz 1 ein Basiskonto nicht führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
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Anlage 1 (zu § 21 Absatz 3)
Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 738 - 740)

Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe
Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe
(§ 21 des Zahlungskontengesetzes)
Herr/Frau . . . . . .  (Name des Kunden)
. . . . . .   (ggf. weitere Inhaber des zu übertragenden Kontos)
. . . . . .                          
ist/sind Inhaber des Zahlungskontos _ _ _ _  _ _ _ _  _ _ _ _  _ _ _ _  _ _ _ _  _ _  (IBAN) bei
. . . . . .  (übertragender Zahlungsdienstleister).
Der Kunde möchte mit Wirkung zum . . . . . .  (bitte Datum des Kontenwechsels einsetzen)
zum Konto _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (IBAN) bei . . . . . .
(empfangender Zahlungsdienstleister) wechseln.
Hierzu werden die beteiligten Zahlungsdienstleister durch den Kunden und ggf. die weiteren Kontoinhaber zur Ausführung der folgenden Unterstützungshandlungen beauftragt und ermächtigt:
Anmerkung:
 *:  Bei Nichtzutreffen bitte streichen
 **: Bei Zutreffen bitte ankreuzen
1.Der übertragende Zahlungsdienstleister wird beauftragt und ermächtigt, innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung durch den empfangenden Zahlungsdienstleister diesem und, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, auch dem Kunden Listen mit den folgenden Informationen zu übermitteln:
  * a)eine Liste der bestehenden Daueraufträge,
   *wobei diese Liste sämtliche Daueraufträge erfassen soll
   **wobei diese Liste nur bestimmte bzw. nicht sämtliche Daueraufträge erfassen soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Daueraufträgen siehe die Angaben im Beiblatt
   **wobei diese Liste nicht auch dem Kunden zu übermitteln ist.
  * b)eine Liste der verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten, die beim Kontenwechsel transferiert werden sollen,
   *wobei diese Liste Informationen zu sämtlichen Lastschriftmandaten erfassen soll
   **wobei diese Liste Informationen nur zu bestimmten bzw. nicht zu sämtlichen Lastschriftmandaten erfassen soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Lastschriftmandaten siehe die Angaben im Beiblatt
   **wobei diese Liste nicht auch dem Kunden zu übermitteln ist.
  * c)eine Liste der verfügbaren Informationen über eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Kunden in den vorangegangenen 13 Monaten,
   *wobei diese Liste Informationen zu sämtlichen eingehenden Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften erfassen soll
   **wobei diese Liste Informationen nur zu bestimmten bzw. nicht zu sämtlichen eingehenden Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften erfassen soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Überweisungen und Lastschriften siehe die Angaben auf dem Beiblatt
   **wobei diese Liste nicht auch dem Kunden zu übermitteln ist.
2.Der übertragende Zahlungsdienstleister wird beauftragt und ermächtigt, nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung durch den empfangenden Zahlungsdienstleister
  * a)Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren
   *ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels
   **ab dem . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),
   *wobei dies für alle Lastschriften und eingehende Überweisungen gelten soll
   **wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Lastschriften und eingehende Überweisungen gelten soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Lastschriften und Überweisungen siehe die Angaben im Beiblatt
   *und, soweit Lastschriften oder eingehende Überweisungen nicht mehr akzeptiert werden, den jeweiligen Zahlungsempfänger bzw. Zahler darüber zu informieren, aus welchem Grund der Zahlungsvorgang nicht akzeptiert wurde.
   Hinweis: Die Anweisung, Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, kann insbesondere dann gestrichen werden, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister eine automatische Umleitung der eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Kunden vorsieht.
  * b)Daueraufträge nicht mehr auszuführen
   *ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels
   **ab dem . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),
   *wobei dies für alle Daueraufträge gelten soll,
   **wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Daueraufträge gelten soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Daueraufträgen siehe die Angaben im Beiblatt;
  * c)einen positiven Saldo des Zahlungskontos des Kunden beim übertragenden Zahlungsdienstleister auf das Zahlungskonto des Kunden beim empfangenden Zahlungsdienstleister zu überweisen
   *zum oben angegebenen Datum des Kontenwechsels
   **zum . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen);
  * d)das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto zu schließen, soweit die Schritte nach Ziffer 1 sowie Ziffer 2 Buchstabe a und c vollzogen wurden,
   *zum oben angegebenen Datum des Kontenwechsels
   **zum . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen).
3.Der empfangende Zahlungsdienstleister wird beauftragt und ermächtigt,
  * a)den übertragenden Zahlungsdienstleister innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt dieser Ermächtigung dazu aufzufordern, die in den Ziffern 1 und 2 bestimmten Handlungen vorzunehmen;
  * b)die Daueraufträge gemäß der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe a für das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Kunden einzurichten und sie auszuführen
   *ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels
   **ab dem . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),
   **wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Daueraufträge gemäß der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe a gelten soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Daueraufträgen siehe die Angaben auf dem Beiblatt;
  * c)die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Lastschriften zu akzeptieren, und sie zu akzeptieren
   *ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels
   **ab dem . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),
   *wobei dies für sämtliche Lastschriften gelten soll
   **wobei von einem oder mehreren bestimmten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften blockiert werden sollen bzw. lediglich von einem oder mehreren bestimmten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zugelassen werden sollen; zu den blockierten bzw. zugelassenen Zahlungsempfängern siehe die Angaben auf dem Beiblatt
   **wobei sämtliche oder einzelne Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzt werden sollen; zu den Begrenzungen siehe die Angaben auf dem Beiblatt;
  * d)innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c vom übertragenden Zahlungsdienstleister den Zahlern, die Überweisungen auf das Zahlungskonto des Kunden tätigen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Kunden beim empfangenden Zahlungsdienstleister mitzuteilen und ihnen eine Kopie dieses Punktes der Ermächtigung des Kunden zu übermitteln
   *wobei dies für alle Zahler gelten soll, die in der Liste der eingehenden Überweisungen nach Ziffer 1 Buchstabe c genannt werden
   **wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Zahler gelten soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Zahlern siehe die Angaben im Beiblatt;
  * e)soweit der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen verfügt, die er zur Mitteilung an die Zahler nach Ziffer 3 Buchstabe d benötigt,
   *den Kunden,
   *den übertragenden Zahlungsdienstleister
  aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;
  * f)innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c vom übertragenden Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Kunden abbuchen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Kunden beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das in Ziffer 3 Buchstabe c genannte Datum, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, mitzuteilen und ihnen eine Kopie dieses Punktes der Ermächtigung des Kunden zu übermitteln,
   *wobei dies für alle in der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c genannten Zahlungsempfänger gelten soll, die in den vorangegangenen 13 Monaten wiederkehrend im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Kunden abgebucht haben
   **wobei dies für alle Zahlungsempfänger gelten soll, die in der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c genannt werden
   **wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Zahlungsempfänger gelten soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Zahlungsempfängern siehe die Angaben im Beiblatt;
  * g)soweit der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen verfügt, die er zur Unterrichtung der Zahlungsempfänger nach Ziffer 3 Buchstabe f benötigt,
   *den Kunden,
   *den übertragenden Zahlungsdienstleister
  aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;
   * h)dem Kunden Musterschreiben zur Verfügung zu stellen für die in der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c genannten Zahler, die Überweisungen auf das Zahlungskonto des Kunden tätigen, sowie für die in der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c genannten Zahlungsempfänger, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Kunden abbuchen, wobei diese Musterschreiben Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Kunden enthalten müssen sowie das in Ziffer 3 Buchstabe c genannte Datum, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind. Wählt der Kunde diese Möglichkeit, so tritt dies anstelle der Verpflichtungen des empfangenden Zahlungsdienstleisters nach Ziffer 3 Buchstabe d und Ziffer 3 Buchstabe f.
Ort, Datum und Unterschrift des Kunden: . . . . . .
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 27 Absatz 2)
Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 741)

Aufforderung durch den Kontoinhaber
zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Vornahme von Handlungen zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
(§ 27 Absatz 2 und § 28 des Zahlungskontengesetzes)
Herr/Frau . . . . . .  (Name des Kunden)
ist Inhaber des Zahlungskontos: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _  . . . . . .   (IBAN)
bei . . . . . .  (Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters).
Der Kunde teilt dem Zahlungsdienstleister hiermit mit, dass er ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffnen möchte.
I.Der Kunde fordert den Zahlungsdienstleister auf, ihm unentgeltlich ein Verzeichnis zu übermitteln, das Informationen enthält über
 1.die vom Kunden erteilten laufenden Daueraufträge,
 2.die vom Zahler erteilten Lastschriftmandate, soweit vorhanden, und
 3.soweit vorhanden, die auf dem Zahlungskonto in den vorangegangenen 13 Monaten
  a)eingegangenen Zahlungen auf Grund von Überweisungen sowie
  b)vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften.
 Der Kunde wünscht die Übermittlung der Informationen bis zum . . . . . .
(bitte gewünschtes Datum einsetzen), frühestens aber sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung beim Zahlungsdienstleister.
II.Der Kunde fordert den Zahlungsdienstleister auf, einen am . . . . . .
(bitte gewünschtes Datum einsetzen), frühestens aber sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung beim Zahlungsdienstleister bestehenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto
 1.*an den Kunden bar auszuzahlen.
 2.*auf folgendes Konto zu überweisen:
  Kontoinhaber . . . . . .   (soweit nicht identisch mit dem Kunden)
  IBAN  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
(gleichwertige Angaben zur Identifizierung des betreffenden Zahlungsdienstleisters und/oder des dort geführten Zahlungskontos des Kunden).
III.*Der Kunde fordert den Zahlungsdienstleister auf, das oben bezeichnete bei ihm geführte Zahlungskonto am . . . . . .   (bitte gewünschtes Datum einsetzen), frühestens aber sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung beim Zahlungsdienstleister zu schließen.
Ort, Datum und Unterschrift des Kunden: . . . . . .
Anmerkung:
* Nicht Zutreffendes bitte streichen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 33 Absatz 2)
Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 742 - 743)

Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
(§ 33 des Zahlungskontengesetzes)
Antrag eingegangen am. . . . . .  (Datum)
. . . . . .
(Stempel des Kreditinstituts)
. . . . . .
(Unterschrift der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters)
1.Antrag:
 Hiermit beantrage ich den Abschluss eines Basiskontovertrags.
 Das Basiskonto soll als Pfändungsschutzkonto (§ 850k der Zivilprozessordnung) geführt werden.
Ich versichere, dass ich zurzeit kein Pfändungsschutzkonto habe.
2.Angaben zu meiner Person:
 Frau/Herr: . . . . . .
(Vorname(n) und Nachname)
Geburtsdatum: . . . . . .
Geburtsort: . . . . . .
Anschrift:
Straße und Hausnummer: . . . . . .
Postleitzahl und Ort: . . . . . .
3.Angaben zur beabsichtigten Nutzung meines Basiskontos:
 Ich beabsichtige, für Ein- und Auszahlungen von Bargeld sowie für Zahlungen (z. B. per Überweisung) vorwiegend
 den Schalter in einer Filiale meines kontoführenden Kreditinstituts zu nutzen.
 Online-Banking, Telefon-Banking, Geldautomaten, SB-Terminals oder Ähnliches zu nutzen.
 Hinweis: Wie hoch die anfallenden Kosten und Entgelte für Ihr Basiskonto sind, kann davon abhängen, welche der beiden Varianten Sie vorwiegend nutzen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem kontoführenden Kreditinstitut.
4.Hinweise zum Basiskonto:
 a)Sie sind nicht verpflichtet, zusätzliche Dienstleistungen zu erwerben, um ein Basiskonto eröffnen zu können. Eine zusätzliche Dienstleistung ist zum Beispiel, wenn Ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, das Konto zu überziehen.
 b)Nach dem Zahlungskontengesetz haben Sie keinen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags, wenn Sie Ihr Basiskonto überwiegend für gewerbliche Zwecke oder für eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit nutzen.
5.Angaben zu gegebenenfalls vorhandenen weiteren Zahlungskonten
 Die folgenden Angaben werden benötigt, um zu prüfen, ob Sie berechtigt sind, ein Basiskonto zu eröffnen.
 Ich habe bislang kein Zahlungskonto (z. B. Girokonto) in Deutschland.
 Ich habe bereits ein Zahlungskonto (z. B. Girokonto) in Deutschland.
  Falls Sie bereits ein Zahlungskonto in Deutschland haben, machen Sie bitte die folgenden Angaben, soweit für Sie zutreffend. Falls Sie mehrere Zahlungskonten haben, machen Sie die entsprechenden Angaben bitte auf einem Zusatzblatt.
  Dieses Zahlungskonto habe ich bei: . . . . . .
                                 (Name des kontoführenden Instituts)
Dieses Zahlungskonto hat folgende IBAN-Nummer: _ _ _ _  _ _ _ _  _ _ _ _  _ _ _ _  _ _ _ _  _ _
Dieses Zahlungskonto wird als Pfändungsschutzkonto geführt:
 ja    nein
  Das kontoführende Institut hat dieses Zahlungskonto gekündigt beziehungsweise hat mir mitgeteilt, dass es dieses Zahlungskonto schließen wird.
  Ich habe dieses Zahlungskonto gekündigt.
  Obwohl ich bereits ein Zahlungskonto habe, kann ich dieses aus folgenden Gründen* nicht tatsächlich für die Ausführung von Zahlungsvorgängen nutzen:
   Das Guthaben auf meinem Konto wird gepfändet und es handelt sich bei dem Konto nicht um ein Pfändungsschutzkonto.
   Sonstiges: . . . . . .
. . . . . .
. . . . . .
. . . . . .
. . . . . .
. . . . . .
   * Wenn Sie dieses Konto zum Beispiel nicht für Überweisungen nutzen können, weil Ihnen kein Kredit eingeräumt worden ist, gilt dies nicht als Grund.
6.Datum und Unterschrift:
 . . . . . .
 Ort, Datum
. . . . . .
 Unterschrift
7.Übergabevermerk:
Eine Kopie des ausgefüllten Formulars wurde der Antragstellerin/dem Antragsteller übergeben
 am                       
  (Datum)
 
 von                                                 
     (Vorname(n) und Name sowie Unterschrift der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters des Kreditinstituts)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 34 Absatz 4 Satz 3)
Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 744
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens
bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
(§ 48 des Zahlungskontengesetzes)
An die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Postfach 12 53
53002 Bonn
poststelle@bafin.de
www.bafin.de/basiskonto
Hiermit beantrage ich wegen der Ablehnung meines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens gegen . . . . . .
                                        (Name des Kreditinstituts).
Meine Daten sind wie folgt:
Herr/Frau . . . . . .
Geburtsdatum . . . . . .
Geburtsort . . . . . .
Staatsangehörigkeit . . . . . .

(Vorname(n) und Nachname des Antragstellers)
Wohnanschrift (Straße und Hausnummer)* . . . . . .
Postleitzahl und Ort . . . . . .
Telefon . . . . . .
E-Mail . . . . . .
(optional)
(optional)
* Falls Wohnanschrift nicht vorhanden, etwa bei Obdachlosigkeit, postalische Anschrift.
Ich habe beim oben genannten Kreditinstitut einen Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags gestellt.
Dieser Antrag
 *liegt in Kopie bei
 **wurde von mir am . . . . . .   (bitte Datum einsetzen) gestellt.          
Mein Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags wurde vom Kreditinstitut abgelehnt.
Diese Ablehnung
 *liegt in Kopie bei
 **wurde mir am . . . . . .   (bitte Datum einsetzen) mitgeteilt. Die Ablehnung wurde
wie folgt begründet: . . . . . .
. . . . . .
(bitte ergänzen, soweit eine Begründung mitgeteilt wurde).
 **Ich habe zu dieser Ablehnung das Folgende zu erklären: . . . . . .
. . . . . .
. . . . . .
. . . . . .
(Hier können Sie eine Begründung Ihres Antrags erklären. Wenn Sie hier keine Erklärung abgeben möchten, wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens um weitere Informationen bitten, soweit erforderlich).
Ort, Datum und Unterschrift des Antragstellers: . . . . . .
Anmerkung:
 *:  Bei Nichtzutreffen bitte streichen.
 **: Bei Zutreffen bitte ankreuzen.