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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung * (Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung - ZVSAusbV)
Anlage (zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 452 - 458, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Die Sicherheitsrichtlinien
für den Eisenbahnbetrieb
anwenden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a)
die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und der Zukunft einordnen
b)
die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben
c)
den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems beschreiben
d)
die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanagementsystems, auch fachübergreifend, anwenden
e)
den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beachten
f)
Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsystemische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestalten und organisieren
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems beitragen
7 
2Rechtliche Regelungen
einhalten; die Rollen
der Beteiligten im
Eisenbahnbetrieb und
ihre Aufgaben im
Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a)
das Zusammenwirken von europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellen
b)
die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
c)
Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwenden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten
d)
die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbetrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden
e)
das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbetrieb beschreiben
f)
die für das Sicherheitsmanagementsystem relevanten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, insbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden
g)
die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die jeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplaneinträge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und einhalten
5 
3Fahrzeuge sowie
Bahn- und Gleisanlagen
einschließlich technischer
Serviceeinrichtungen
nach ihren Zwecken
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen
b)
den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwendungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
c)
den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahrbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreuzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben
d)
Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unterscheiden
e)
Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unterscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Personenverkehr und Güterverkehr vornehmen
f)
Bahnstromanlagen unterscheiden
g)
Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterscheiden
h)
physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-System erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben
i)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berücksichtigen
j)
die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
7 
4Steuerung und Sicherung
der Zugfolge,
Fahrwegelemente und
Fahrstraßen in ihrer
Funktion beschreiben und
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techniken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unterscheiden
b)
verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungsweise unterscheiden
c)
die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden
d)
Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
e)
Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störungen beachten
7 
5Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und
unterscheiden,
Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreiben
b)
Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
7 
c)
Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienen
d)
Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten
 4
6Am Notfallmanagement
mitwirken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten
b)
Nothaltauftrag abgeben
c)
Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifen
d)
Sperrungen von Gleisen veranlassen
e)
besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport begleiten
f)
Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anfordern
g)
Aufträge des Notfallmanagements im Verantwortungsbereich ausführen
h)
Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, begleiten
i)
Gesamtvorgang dokumentieren
j)
eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschlagen
k)
die Rollen im Notfallmanagement beschreiben
l)
mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
m)
die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen zum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten des sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern
 4
 
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Sicheres Bedienen von
Stellwerkseinrichtungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemeinsamkeiten verstehen
b)
Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten
c)
Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrwegelemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen
d)
den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen und anwenden
e)
wärterbediente Bahnübergänge überwachen und steuern
f)
zugbediente Bahnübergänge überwachen
g)
Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschlussstelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Betriebsstelle zuordnen
h)
die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom Streckenblock unterscheiden
i)
Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stellwerkes einstellen
j)
betriebliche und plantechnische Unterlagen anwenden
k)
Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus bedienen und überwachen
16 
2Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Fahrplanunterlagen beachten
b)
Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen
c)
Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Gefahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flankenschutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern
d)
Signal auf Fahrt stellen
e)
die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzugschlussstelle entsprechend den Vorgaben des betrieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen auflösen
f)
Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die Räumungsprüfung durchführen und bestätigen
g)
Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummernmeldeanlage bedienen
h)
Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, insbesondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit den Beteiligten berücksichtigen
i)
Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
j)
Rangierfahrten durchführen






16
 
3Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Zugsicherungssysteme bedienen
b)
Zugmeldeverfahren durchführen
c)
Gleise und Weichen sperren
d)
Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und Fahrzeugen durchführen
e)
Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen
f)
die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen
g)
Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumentieren
7 
h)
Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen
i)
Sperrfahrten durchführen
j)
Befahren des Gegengleises bei nicht ständig eingerichtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchführen und aufheben
k)
Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und Bauanweisung einrichten und aufheben
 29
4Sicheres Leiten
des Fahrdienstes
bei Störungen und
gefährlichen Ereignissen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen, Bahnübergängen, Gleisfreimeldeanlagen und am Streckenblock, sowie Unregelmäßigkeiten erfassen und mit den Beteiligten kommunizieren
b)
bei Störungen an Eisenbahnfahrzeugen mit allen Beteiligten kommunizieren
  
  
c)
gefährliche Ereignisse insbesondere Kollision, Entgleisung, Personenunfall, Bahnübergangsunfall, Fahrzeugbrand, Vorbeifahrt am Haltbegriff, erfassen
d)
Störungen und gefährliche Ereignisse anhand von technischen und betrieblichen Regelwerken bewerten
e)
bei gefährlichen Ereignissen und Störungen betriebliche Maßnahmen treffen, insbesondere Meldeketten in Gang setzen, mit der Zielsetzung der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Eisenbahnbetriebes einleiten und dokumentieren
 

28
5Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion
sowie an Koordinierungsprozessen zwischen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a)
die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegenheitsfahrplan und Baufahrplan beschreiben
b)
den Prozess von der Trassenanmeldung bis zur Fahrplanerstellung, insbesondere bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen, beschreiben und anwenden
c)
Fahrzeitentreppen im Zeit-Wege-Diagramm beschreiben und anwenden
 4
 
Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
  
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen



















während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 4 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
  
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
   Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5Mitwirken an logistischen
und betrieblichen Prozessen
sowie an Qualitäts- und
Sicherheitsmanagementprozessen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwenden
b)
das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben
2 
c)
vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Informationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisen
d)
Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
e)
Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette sowie bei der Minderung der Qualität der Dienstleistung ergreifen
f)
das Qualitätsmanagementsystem anwenden
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 4
6Durchführen von
betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie von
Kundenkommunikation
(§ 5 Absatz 4 Nummer 6)
a)
Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie andere Kommunikationseinrichtungen nutzen
b)
die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Aufgabengebiet anwenden
c)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden
4 
d)
die digitalen Systeme für das eigene Aufgabengebiet nutzen
e)
die Informationsquellen für das eigene Aufgabengebiet nutzen, Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
f)
fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
 5