1 | Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und der Zukunft einordnen - b)
die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben - c)
den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems beschreiben - d)
die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanagementsystems, auch fachübergreifend, anwenden - e)
den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beachten - f)
Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsystemische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestalten und organisieren - g)
zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems beitragen
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2 | Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
das Zusammenwirken von europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellen - b)
die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden - c)
Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwenden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten - d)
die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbetrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden - e)
das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbetrieb beschreiben - f)
die für das Sicherheitsmanagementsystem relevanten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, insbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden - g)
die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die jeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplaneinträge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und einhalten
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3 | Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen - b)
den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwendungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden - c)
den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahrbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreuzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben - d)
Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unterscheiden - e)
Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unterscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Personenverkehr und Güterverkehr vornehmen - f)
Bahnstromanlagen unterscheiden - g)
Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterscheiden - h)
physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-System erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben - i)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berücksichtigen - j)
die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
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4 | Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techniken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unterscheiden - b)
verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungsweise unterscheiden - c)
die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden - d)
Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden - e)
Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störungen beachten
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5 | Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreiben - b)
Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
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Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienen - d)
Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten
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6 | Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten - b)
Nothaltauftrag abgeben - c)
Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifen - d)
Sperrungen von Gleisen veranlassen - e)
besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport begleiten - f)
Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anfordern - g)
Aufträge des Notfallmanagements im Verantwortungsbereich ausführen - h)
Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, begleiten - i)
Gesamtvorgang dokumentieren - j)
eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschlagen - k)
die Rollen im Notfallmanagement beschreiben - l)
mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen - m)
die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen zum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten des sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern
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