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N-Lex
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung *
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Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt des Teiles 1
§ 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 10 Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“
§ 11 Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“
§ 12 Inhalt des Teiles 2
§ 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 14 Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“
§ 15 Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“
§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Anlage (zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
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