(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 9 einen Bestand befischt,
- 2.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 mit einer Fischereitätigkeit beginnt,
- 3.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine Tätigkeit ausübt,
- 4.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit durchführt,
- 5.
entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit durchführt und eine Untervercharterung betreibt,
- 6.
entgegen Artikel 26 Absatz 3 tätig wird,
- 7.
entgegen Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 eine Fangmöglichkeit nutzt,
- 8.
entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 1 den Flaggenmitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 9.
entgegen Artikel 31 einen Bestand befischt,
- 10.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,
- 11.
als Kapitän entgegen Artikel 32 Absatz 3 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut oder
- 12.
entgegen Artikel 36 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.