(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht unverzüglich nach Ende der Fangreise übermittelt,
- 2.
entgegen Artikel 9 Absatz 6, Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 4.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d die Fangtätigkeit aufnimmt,
- 5.
entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a ein Fanggerät verwendet,
- 6.
entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b eine Markierungsboje oder Auftriebshilfe einsetzt,
- 7.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug über eine dort genannte Ausrüstung verfügt,
- 8.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c ein Fanggerät zurücklässt,
- 9.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 10.
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt,
- 11.
entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 12.
als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 7 eine dort genannte Markierung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,
- 13.
entgegen Artikel 22 Absatz 9 eine Fangtätigkeit ausübt,
- 14.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder 3 Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
- 15.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,
- 16.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 ein Produktionslogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,
- 17.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 5 einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer behält,
- 18.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 6 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 19.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe a Satz 1 mit dem Beobachter nicht zusammenarbeitet oder ihm Unterstützung nicht zukommen lässt,
- 20.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe b Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Beobachter untergebracht und verpflegt wird,
- 21.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe c einen dort genannten Zugang nicht gewährt,
- 22.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe d einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst oder ihn besticht oder versucht, ihn zu bestechen oder seine Sicherheit gefährdet,
- 23.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe e einen Beobachter nicht in eine Notfallübung einbezieht,
- 24.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe f einen Beobachter nicht oder nicht richtig unterrichtet,
- 25.
entgegen Artikel 32 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass ein Netz nicht an Bord geholt wird,
- 26.
als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe c eine Lotsenleiter nicht bereitstellt,
- 27.
als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass ein Lotsenaufzug sicher bedient werden kann,
- 28.
entgegen Artikel 32 Buchstabe e einen dort genannten Zugang gewährt,
- 29.
entgegen Artikel 32 Buchstabe f die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 30.
entgegen Artikel 32 Buchstabe g eine Unterlage, einen Plan oder eine Beschreibung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Inspektor nicht unterstützt,
- 31.
entgegen Artikel 32 Buchstabe i eine Entnahme von Proben nicht erleichtert,
- 32.
entgegen Artikel 32 Buchstabe j eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,
- 33.
entgegen Artikel 32 Buchstabe k eine Unterzeichnung nicht vornimmt,
- 34.
entgegen Artikel 32 Buchstabe l einen Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beendet,
- 35.
entgegen Artikel 32 Buchstabe m eine Nutzung der Kommunikationsausrüstung oder des Betreibers für Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 36.
entgegen Artikel 32 Buchstabe n einen Teil des Fanggeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,
- 37.
entgegen Artikel 32 Buchstabe o eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 38.
entgegen Artikel 32 Buchstabe p die Fischerei wieder aufnimmt.