Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) § 93Amtssprache und Gerichtssprache
Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.