zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
§ 93a
Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular