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Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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Eingangsformel
§ 1 Leistungen der sozialen Sicherung
§ 2 Weitere Einnahmen
§ 3 Einnahmen bei Auslandstätigkeit
§ 3a Übergangsvorschrift
§ 4 Inkrafttreten
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