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Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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Erster Abschnitt
 Rechtsform und Aufgabe
  § 1
  § 2 Rechtsform, Grundkapital und Sitz
  § 3 Aufgaben
  § 4 Beteiligungen
Zweiter Abschnitt
 Organisation
  §§ 5 und 6 (weggefallen)
  § 7 Vorstand
  § 8 Hauptverwaltungen
  § 9 Beiräte bei den Hauptverwaltungen
  § 10 Filialen
  § 11 Vertretung
Dritter Abschnitt
 Bundesregierung und Bundesbank
  § 12 Verhältnis der Bank zur Bundesregierung
  § 13 Zusammenarbeit
Vierter Abschnitt
 Währungspolitische Befugnisse
  § 14 Notenausgabe
  §§ 15 und 16 (weggefallen)
  § 17
  § 18 Statistische Erhebungen
Fünfter Abschnitt
 Geschäftskreis
  § 19 Geschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern
  § 20 Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
  § 21
  § 22 Geschäfte mit jedermann
  § 23 Bestätigung von Schecks
  § 24
  § 25 Andere Geschäfte
Abschnitt 5a
 
  §§ 25a bis 25d (weggefallen)
Sechster Abschnitt
 Jahresabschluss, Kostenrechnung, Gewinnverteilung
  § 26 Jahresabschluss, Kostenrechnung
  § 27 Gewinnverteilung
  § 28
Siebenter Abschnitt
 Allgemeine Bestimmungen
  § 29 Sonderstellung der Deutschen Bundesbank
  § 30 Urkundsbeamte
  § 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank
  § 32 Schweigepflicht
  § 33 Veröffentlichungen
  § 34
Achter Abschnitt
 Strafbestimmungen und Vorschriften über das Anhalten von Falschgeld
  § 35 Unbefugte Ausgabe und Verwendung von Geldzeichen
  § 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen
  § 36a Verordnungsermächtigung
  § 37 Einziehung
  § 37a Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten
Neunter Abschnitt
 Übergangs- und Schlußbestimmungen
  § 38 Übergangsvorschrift für die Mitglieder der Organe der Bank
  § 39 Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte
  § 40 Änderung der Dienstverhältnisse
  § 41 Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
  § 42 Ausgabe von Liquiditätspapieren offenen Markt
  § 43
  § 44 Auflösung
  § 45 Weitere Übergangsvorschriften
  § 47