(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 
- 1.
- Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, 
- 2.
- Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, 
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 
- 1.
- Grundgehalt, 
- 2.
- Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 
- 3.
- Familienzuschlag, 
- 4.
- Zulagen, 
- 5.
- Vergütungen, 
- 6.
- Auslandsbesoldung. 
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 
- 1.
- Anwärterbezüge, 
- 2.
- vermögenswirksame Leistungen. 
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.