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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
§ 32 Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.