Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

zur Gesamtausgabe der Norm im Format:   HTML   PDF   XML   EPUB

  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Bezugssauerstoffgehalt
  § 4 Aggregationsregeln
Unterabschnitt 2
 Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
  § 5 Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen
  § 6 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
  § 7 Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen
  § 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
  § 9 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
  § 10 Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
  § 11 Ableitbedingungen für Abgase
  § 12 Abgasreinigungseinrichtungen
Unterabschnitt 3
 Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
  § 13 Brennstoffkontrolle
  § 14 Energieeffizienzkontrolle
  § 15 Messplätze
  § 16 Messverfahren und Messeinrichtungen
  § 17 Kontinuierliche Messungen
  § 18 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
  § 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
  § 20 Periodische Messungen
  § 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
  § 22 Jährliche Berichte über Emissionen
Unterabschnitt 4
 Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
  § 23 Zulassung von Ausnahmen
  § 24 Weitergehende Anforderungen
Abschnitt 2
 Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
Unterabschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
  § 25 Anwendungsbereich
  § 26 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
  § 27 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
  § 28 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
  § 29 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
  § 30 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
  § 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
  § 32 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
  § 33 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
  § 34 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
  § 35 Netzstabilitätsanlagen
Unterabschnitt 3
 Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
  § 36 Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
  § 37 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
  § 38 Zusätzliche periodische Messungen
Unterabschnitt 4
 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
  § 39 Übergangsregelungen
Abschnitt 3
 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Unterabschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
  § 40 Anwendungsbereich
  § 41 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
  § 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
  § 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
  § 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung
Unterabschnitt 3
 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
  § 45 Übergangsregelungen
Abschnitt 4
 Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Unterabschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
  § 46 Anwendungsbereich
  § 47 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
  § 48 Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
  § 49 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
  § 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
  § 51 Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
  § 52 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen
  § 53 Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
Unterabschnitt 3
 Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
  § 54 Kontinuierliche Messungen
  § 55 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
Unterabschnitt 4
 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
  § 56 Übergangsregelungen
Abschnitt 5
 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
Unterabschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
  § 57 Anwendungsbereich
  § 58 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
  § 59 Emissionsgrenzwerte
Unterabschnitt 3
 Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
  § 60 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Unterabschnitt 4
 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
  § 61 Übergangsregelungen
Abschnitt 6
 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
Unterabschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
  § 62 Anwendungsbereich
  § 63 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
  § 64 Emissionsgrenzwerte
Unterabschnitt 3
 Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
  § 65 Übergangsregelungen
Abschnitt 7
 Schlussvorschriften
  § 66 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
  § 67 Ordnungswidrigkeiten
  Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1)
Brennstoffkontrolle
  Anlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1,
§ 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1,
§ 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1,
§ 49 Absatz 1 und 6 und § 55)
Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
  Anlage 3 (zu § 20 Absatz 5 und
Anlage 2 Nummer 4 und 5)
Äquivalenzfaktoren
  Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5)
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
  Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3
und § 19 Absatz 1)
Umrechnungsformel