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Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

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Erster Abschnitt
 Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
  § 1 Zusammenarbeitspflicht
  § 2 Verfassungsschutzbehörden
  § 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
  § 4 Begriffsbestimmungen
  § 5 Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden
  § 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden
  § 7 Weisungsrechte des Bundes
Zweiter Abschnitt
 Bundesamt für Verfassungsschutz
  § 8 Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz
  § 8a Besondere Auskunftsverlangen
  § 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen
  § 8c Einschränkungen eines Grundrechts
  § 9 Besondere Formen der Datenerhebung
  § 10 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
  § 11 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen
  § 12 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
  § 13 Berichtigung und Sperrung personenbezogener Daten in Akten
  § 14 Dateianordnungen
  § 15 Auskunft an den Betroffenen
  § 16 Berichtspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Dritter Abschnitt
 Übermittlungsvorschriften
  § 17 Zulässigkeit von Ersuchen
  § 18 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden
  § 19 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
  § 20 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
  § 21 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörden der Länder an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
  § 22 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften und Polizeien an den Militärischen Abschirmdienst
  § 22a Projektbezogene gemeinsame Dateien
  § 23 Übermittlungsverbote
  § 24 Minderjährigenschutz
  § 25 Pflichten des Empfängers
  § 26 Nachberichtspflicht
Vierter Abschnitt
 Schlußvorschriften
  § 27 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes