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Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
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Erster Abschnitt
Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
§ 1 Zusammenarbeitspflicht
§ 2 Verfassungsschutzbehörden
§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden
§ 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden
§ 7 Weisungsrechte des Bundes
Zweiter Abschnitt
Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 8 Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz
§ 8a Besondere Auskunftsverlangen
§ 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen
§ 8c Einschränkungen eines Grundrechts
§ 9 Besondere Formen der Datenerhebung
§ 10 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 11 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 12 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
§ 13 Berichtigung und Sperrung personenbezogener Daten in Akten
§ 14 Dateianordnungen
§ 15 Auskunft an den Betroffenen
§ 16 Berichtspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Dritter Abschnitt
Übermittlungsvorschriften
§ 17 Zulässigkeit von Ersuchen
§ 18 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden
§ 19 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 20 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
§ 21 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörden der Länder an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
§ 22 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften und Polizeien an den Militärischen Abschirmdienst
§ 22a Projektbezogene gemeinsame Dateien
§ 23 Übermittlungsverbote
§ 24 Minderjährigenschutz
§ 25 Pflichten des Empfängers
§ 26 Nachberichtspflicht
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 27 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
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