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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundeswahlordnung (BWO)
Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 19;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorderseite des Wahlbriefumschlags

(etwa 12,0 x 17,6 cm) hellrot (maschinenlesbar)7)

       
 Ausgabestelle: ............................................................................................
                                                
(Gemeindebehörde, Ort)
     
 Wahlschein-Nr.:  


unentgeltlich
außschließlich
innerhalb der
Bundesrepublik
Deutschland
bei Versendung
durch ..2)

  
 ______________________________________________________    
 Wahlbezirk: ..................................................................................................1)     
   Wahlbrief  
       
  An   
       
  ...............................................................................3)  
  ...............................................................................4)  
  ...............................................................................5)

 
       

Rückseite des Wahlbriefumschlags


         
         
 In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
 
  1.den Wahlschein     
   und     
  2.den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag     
   mit dem darin befindlichen Stimmzettel.    
         
   Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.  
      
 Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens
am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen
Empfänger eingeht!
  
 Der Wahlbrief kann auch dort6) abgegeben werden.  
 Die Versendung durch …………………2) innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ist unentgeltlich.
  
      
         
____________________
1)
Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen von der Ausgabestelle angegeben werden.
2)
Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen einzusetzen.
3)
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen.
4)
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
5)
Anstelle der Punktierung sind von der Ausgabestelle Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.
6)
Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist).
7)
Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:
1.
Papierflächengewicht: mindestens 70 g/qm
2.
Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss
3.
Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein.