zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 3
Dienstherr
Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular