(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
- 1.
- Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
- 2.
- andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
- 3.
- Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
- 4.
- Prüfungsangelegenheiten,
- 5.
- den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
