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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Europawahlordnung (EuWO)
Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2571 - 2573;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Bitte
- füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- bei Versand des Antrags diesen ausschließlich per Post versenden,
- das Zutreffende ankreuzen ☒ bzw. ausfüllen.
  
             
             
             

(1)

An die
Gemeindebehörde
   
 

       Antrag für Unionsbürgerinnen
       und Unionsbürger, nicht im
       Wählerverzeichnis geführt zu werden


 
 
             
             
             
             
(2)Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
(3)
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen



 
Geburtsdatum
 
Tag
Monat
Jahr
Geburtsort
 
           
            

(4)

Ich bin im Besitz eines
Ausweisnummer
             
       
ausgestellt am
von (ausstellende Behörde)
   gültigen
    Identitätsausweises
     
       
zuletzt verlängert am
von (ausstellende Behörde)
 
   Reisepasses    

(5)
Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
 
 
(6)
Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) ist in der Bundesrepublik Deutschland
 
 
(7)Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament gilt. Um erneut an einer Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
 
Ort, Datum
Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
 
 


            Rückseite
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
 
Muster für amtliche Vermerke
             
1.Zuständigkeit der Gemeindebehörde     Ja   Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde:
 
Gemeindebehörde
 
 
 
Begründung
 
 
 
 
 
Ort, Datum
Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
             
             
         i. A.   
2.
Antragseingang am (Datum)
21. Tag vor der Wahl
=
Antragseingang

   verspätet   

   rechtzeitig
3.Status als Unionsbürger nachgewiesen   nein   ja
4.Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
    Streichung aus dem bereits erstellten Wählerverzeichnis
Bezeichnung des Wahlbezirks
    oder  
    Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis  
    Zurückweisung (siehe Anlage)
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             


noch Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)



Merkblatt
zu dem Antrag für Unionsbürger,
nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
  
Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
  
(1)Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.
 Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO).
  
(2)Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
 Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen von Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde schriftlich auf förmlichen Antrag (amtliches Formular) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
 Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
  
(4)Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
  
(5)Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
  
(7)Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.