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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)
§ 6 Maßnahmen der Kontrolle

(1) Bei Beförderungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2688/66) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original der für die Beförderung erforderlichen Bescheinigung zur Prüfung auszuhändigen; andernfalls kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden; dasselbe gilt, wenn die Beförderung nicht dem Inhalt der Bescheinigung entspricht.
(2) Auf der vom Fahrer mitgeführten Bescheinigung können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.