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Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister 1

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  Eingangsformel
Abschnitt 1
 Anwendungsbereich
  § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2
 Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister
  § 2 Teilnehmer
  § 3 Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung
  § 4 Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
  § 5 Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
  § 6 Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
  § 7 Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
  § 8 Personenbezogene Registerangaben
  § 9 Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
  § 10 Einsichtnahme in das Register gemäß § 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
  § 11 Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
  § 12 Anforderungen an den angemessenen Zeitraum und die Gültigkeit von Umtragungen nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Abschnitt 3
 Weitere Vorschriften für registerführende Stellen von Kryptowertpapierregistern gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
  § 13 Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters
  § 14 Zurverfügungstellung des verwendeten Quellcodes und der Beschreibung des Aufzeichnungssystems
  § 15 Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts
  § 16 Anforderungen an kryptografische Verfahren und sonstige Methoden der Transformation von Daten; Überprüfung der Integrität der niedergelegten Emissionsbedingungen
  § 17 Liste der Kryptowertpapiere bei der Bundesanstalt
  § 18 Teilnahme an einem Kryptowertpapierregister; Beschwerde
  § 19 Schnittstellen
  § 20 Dokumentation der Vorkehrungen und Verfahren für die Übertragung des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
  § 21 Dokumentation des Kryptowertpapierregisters
  § 22 Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Abschnitt 4
 Schlussbestimmung
  § 23 Inkrafttreten