Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisFinDAGKostV
Ausfertigungsdatum: 29.04.2002
Vollzitat:
"Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2011 I 2959 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2002 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 u. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 +++)
Auf Grund
- -
- des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
- -
- des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts.
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen.
(1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr.
(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung wird, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben.
(4) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen
- 1.
- eine Gebührenentscheidung,
- 2.
- die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,
- 3.
- die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
- 4.
- einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Trennung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; Umlagefähige Kosten
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat als Kosten im Sinne des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln. Dieses Haushaltsjahr ist Umlagejahr im Sinne dieser Verordnung. Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die Zuführungen zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Umlagefähige Kosten sind die Kosten, die nach Abzug der in § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Einnahmen und nach Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre verbleiben. Zu den Einnahmen im Sinne des Satzes 4 gehören auch Entnahmen aus der Pensionsrücklage sowie aus einer Investitionsrücklage. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Kosten sind für die folgenden Aufsichtsbereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt zu ermitteln:
- 1.
- Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen,
- 2.
- Versicherungswesen und
- 3.
- Wertpapierhandel.
(3) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind. Die so ermittelten Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufsichtsbereiche unmittelbar entfallen.
(4) Die übrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 3 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Absatz 3 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind.
(5) Die Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. Einnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugerechnet werden können, sind entsprechend dem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 4 von diesen abzuziehen.
(6) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für das Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse den Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kosten der Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Überschüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stichtag für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kosten ermittelt wurden. Nach diesem Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.
(7) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
- 1.
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei
- a)
- Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute, und
- b)
- Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,
- 2.
- Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
- 3.
- Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften,
- 4.
- Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.
Fußnote
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 (F 2009-03-20) u. § 13 Abs. 11 (F 2009-06-25) u. § 13 Abs. 12 (doppelt) (F 2011-04-30) +++)
(1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.
(2) Die umlagefähigen Kosten sind zu tragen
- 1.
- für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen durch die in § 5 Abs. 7 genannten Gruppen,
- 2.
- für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen von der Gesamtheit der inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,
- 3.
- für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel durch folgende Gruppen:
- a)
- zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, sofern diese Kreditinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen; dies gilt nicht für an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Wertpapierhandelsbanken,
- b)
- zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen,
- c)
- zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen oder sofern auf sie § 2 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist und sie nicht unter Buchstabe a oder b fallen,
- d)
- zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind.
(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in den Gruppen nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute) mindestens:
- 1.
- 4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, bei einer Bilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 2 500 Euro,
- 2.
- 3 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b oder 4 des Kreditwesengesetzes, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln, und für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
- 3.
- 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
- 4.
- 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7 des Kreditwesengesetzes und für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- 5.
- 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes;
- 6.
- soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in den Fällen der Nummern 2 bis 4 den Betrag von 100 000 Euro unterschreitet, reduziert sich der Mindestbetrag nach den Nummern 2 bis 4 für dieses Unternehmen um die Hälfte.
(4) Die Mindestbeträge nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhöhen sich
- –
- ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf 4 500 Euro,
- –
- ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5 150 Euro,
- –
- ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5 800 Euro,
- –
- ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8 500 Euro,
- –
- ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10 500 Euro,
- –
- ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14 500 Euro,
- –
- ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19 500 Euro,
- –
- ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27 000 Euro,
- –
- ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36 000 Euro,
- –
- ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44 000 Euro,
- –
- ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54 000 Euro,
- –
- ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100 000 Euro.
Fußnote
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 (F 2009-03-20) u. § 13 Abs. 11 (F 2009-06-25) u. § 13 Abs. 12 (doppelt) (F 2011-04-30) +++)
(1) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist, wer den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Gruppen angehört.
(2) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 1 sind
- 1.
- vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
- 2.
- vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 5b bis 18 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
- 3.
- Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.
(3) Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit Erteilung der Erlaubnis. Sie endet in dem Jahr der Rückgabe, des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis. Wer im Laufe eines Umlagejahres seine bisherige Geschäftstätigkeit einstellt und von der Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erhält, wird nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt erteilte Erlaubnis bezieht.
(4) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen ist, wer die umlagefähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen hat.
(5) Für die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
(6) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sind die Institute und Unternehmen, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Gruppen zuzuordnen sind. Die Umlagepflicht nach Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Für die Zuordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des Umlagejahres angehört. Gehört er zu diesem Zeitpunkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel maßgebend.
Fußnote
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 (F 2009-03-20) u. § 13 Abs. 11 (F 2009-06-25) u. § 13 Abs. 12 (doppelt) (F 2011-04-30) +++)
(1) Der Umlagebetrag ist zu bemessen:
- 1.
- in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2, vorbehaltlich des Absatzes 2, jeweils nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichten der Gruppe. Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften genügende festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht;
- 1a.
- in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 nach dem Wert der von den Kapitalanlagegesellschaften verwalteten Sondervermögen und den von Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mitteln. Dabei ist die Summe der Werte aller von einem Umlagepflichtigen verwalteten Sondervermögen oder zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel in das Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die Sondervermögen und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist jeweils der Wert, der nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 6 oder nach § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 6 des Investmentgesetzes in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht. Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes sind, oder Mittel von Investmentaktiengesellschaften, die keine Spezial-Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 des Investmentgesetzes sind, werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;
- 1b.
- in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 nach dem Verhältnis, das besteht zwischen dem Wert des vom einzelnen Umlagepflichtigen verwalteten Vermögens zum Gesamtwert der verwalteten Vermögen aller Umlagepflichtigen der Gruppe zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Umlagejahr vorausgeht;
- 2.
- in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 für Versicherungsunternehmen, vorbehaltlich des Satzes 2, nach dem Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen dieses Aufsichtsbereichs in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen. Für Pensionsfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge und die Versorgungsberechtigten;
- 3.
- in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b nach dem Verhältnis der Anzahl der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Geschäfte des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur zu einem Drittel und Zwischenkommissionsgeschäfte, soweit sie in dem nach der Anlage zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung für Zwischenkommissionsgeschäfte vorgesehenen Feld gemeldet wurden, nur zu einem Anteil von drei Vierteln zu berücksichtigen sind;
- 4.
- in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei die festgestellte Bilanz maßgebend ist, die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften für das Geschäftsjahr genügt, das in dem Umlagejahr beendet wurde, welches dem Umlagejahr vorausgeht;
- 5.
- in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d nach dem Verhältnis der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Umsätze der zum Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umlagepflichtigen der Gruppe.
(2) Als Bilanzsumme gilt abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4:
- 1.
- bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, die in ihrer Bilanz zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser Kredite gekürzte Bilanzsumme,
- 2.
- bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes beurteilt, der dem Verhältnis der von diesen Instituten oder Einrichtungen und Unternehmen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,
- 3.
- bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die zu mehr als einem Fünftel bank-, finanz- oder zahlungsdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,
- 3a.
- bei Einzelkaufleuten, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c umlagepflichtig sind, die Bilanzsumme, vermindert um ein fiktives Geschäftsführergehalt, das auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt ist,
- 4.
- bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr aufnehmen, die in der Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme, welche nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorzulegen ist,
- 5.
- bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sowie den Nummern 1 bis 4 dieses Satzes ermittelten Bilanzsumme, wobei der Bruchteil dem Verhältnis entspricht, das besteht zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht vorlag, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres.
(2a) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 1a oder Nr. 1b der Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1a oder Nr. 1b maßgeblich, der dem Verhältnis entspricht, das zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht vorlag, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres besteht.
(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 und 5 nicht das ganze Jahr vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 maßgeblich, der dem Verhältnis entspricht, das zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Voraussetzungen vorlagen, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres besteht.
(4) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, deren Wertpapiere nicht an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen, sondern lediglich in den Freiverkehr einbezogen sind, beträgt der Bemessungsbetrag Null Euro; ihr Umlagebetrag entspricht dem Mindestumlagebetrag nach § 6 Abs. 3 Satz 3.
Fußnote
(+++ § 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 (F 2008-12-19), zur weiteren Anwendung vgl. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 (F 2009-03-20) u. § 13 Abs. 11 (F 2009-06-25) +++)
(+++ § 8 Abs. 1 Nr. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 (F 2007-11-30) +++)
(+++ § 8 Abs. Abs. 4c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 (F 2007-11-30) +++)
(+++ § 8 Abs. 1 Nr. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 (F 2007-11-30) +++)
(+++ § 8 Abs. Abs. 4c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 (F 2007-11-30) +++)
(1) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 haben die Institute bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Jahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz für das letzte Geschäftsjahr eingereicht worden ist oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k des Handelsgesetzbuches und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genügt.
(2) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen gewähren. Bei der Schätzung legt die Bundesanstalt im Regelfall Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde. Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 3 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden Geschäftsjahre vor, erfolgt die Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bestimmten Gruppe.
(3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Absatz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.
Fußnote
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 (F 2009-03-20) +++)
(1) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(3) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt. Die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen werden diesen über den Verband bekannt gegeben. Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzungen an jeden einzelnen Umlagepflichtigen, der dem Verband angehört, ist entbehrlich.
Fußnote
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 (F 2009-03-20) +++)
(1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des Umlagejahres festzusetzen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für das Umlagejahr veranschlagt sind. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im darauffolgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.
(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwischen den Aufsichtsbereichen und Gruppen sowie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen.
(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Vorauszahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen. Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.
Fußnote
(+++ § 11a: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 (F 2009-03-20) +++)
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.
(2) Übersteigt der gezahlte Umlagevorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, so ist die Überzahlung zu erstatten.
Fußnote
(+++ § 11b: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 (F 2009-03-20) +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Umlageforderung, Säumniszuschläge, Beitreibung
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.
(2) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge nicht entrichtet, so erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 (F 2009-03-20) +++)
(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres.
(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.
Fußnote
(+++ § 12a: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 (F 2009-03-20) +++)
(1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch:
- 1.
- schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
- 2.
- Zahlungsaufschub,
- 3.
- Stundung,
- 4.
- Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
- 5.
- Aussetzung der Vollziehung,
- 6.
- Sicherheitsleistung,
- 7.
- Vollstreckungsaufschub,
- 8.
- eine Vollstreckungsmaßnahme,
- 9.
- Anmeldung im Insolvenzverfahren,
- 10.
- Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
- 11.
- Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Kostenschuldner zum Ziel hat,
- 12.
- Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlagepflichtigen.
(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
- 1.
- der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
- 2.
- bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
- 3.
- das Insolvenzverfahren beendet ist,
- 4.
- der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
- 5.
- die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird,
- 6.
- die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlagepflichtigen beendet ist.
(5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(6) Wird die Festsetzung eines Umlagebetrages angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat.
Fußnote
(+++ § 12b: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 7 iVm Abs. 8 bis 10 (F 2009-03-20) +++)
(1) Auf die Umlageerhebung für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (Rumpfumlagejahr 2002) sowie das Umlagejahr 2003 sind die Bestimmungen des Abschnittes 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Für das Rumpfumlagejahr 2002 haben die am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in folgender Höhe an die Bundesanstalt zu leisten:
- a)
- die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach den Bestimmungen der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911) für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages,
- b)
- die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 in 1,2facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nach § 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages,
- c)
- die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach den Bestimmungen der Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611) für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages.
Für im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtige, mit denen nach dem 1. Januar 1999 ein anderer im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtiger verschmolzen wurden oder die solche Umlagepflichtigen übernommen haben, ist Satz 1 Buchstabe a bis c anzuwenden, wobei diese zusätzlich die für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebeträge der mit ihnen verschmolzenen oder von ihnen übernommenen Umlagepflichtigen zu tragen haben. Bei Umlagepflichtigen, die für das Umlagejahr 1999 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 nicht umlagepflichtig waren und die ihre aufsichtspflichtigen Tätigkeiten bis zum 30. April 2002 aufgenommen haben, setzt die Bundesanstalt die Vorauszahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des bekannten und voraussichtlichen Geschäftsumfangs fest, wobei jedoch ein Höchstbetrag von 30 000 Euro nicht überschritten werden darf; dies gilt entsprechend, sofern sich die Gruppenzuordnung in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 gegenüber der Zuordnung für das Umlagejahr 1999 geändert hat. Soweit nach Satz 1, 2 oder 3 Umlagepflichtige ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 30. April 2002 einstellen, sind keine Vorauszahlungen zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Juni 2002 schriftlich mitgeteilt wird; bis zum 30. April 2002 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 bestehende Umlagepflichten bleiben unberührt. - 2.
- Die Vorauszahlungen nach Nummer 1 sind bis zum 15. August 2002 auf ein den Umlagepflichtigen von der Bundesanstalt bekannt zu machendes Konto zu leisten.
- 3.
- Für das Umlagejahr 2003 sind von den am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 176,3 Prozent der für das Rumpfumlagejahr 2002 festgesetzten Vorauszahlungsbeträge in gleichen Raten jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli 2003 an die Bundesanstalt zu leisten. Umlagepflichtige nach Satz 1, die ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2002 einstellen, haben keine Vorauszahlungen nach Satz 1 zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Januar 2003 schriftlich mitgeteilt wird.
(2) Die Bestimmungen des § 5 Satz 2 in der ab dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung und des § 6 in der ab dem 24. Dezember 2003 geltenden Fassung finden für die Umlagejahre 2003 bis 2007 Anwendung. Die nach Maßgabe des Absatzes 1 geleisteten Vorauszahlungen werden angerechnet. Für die Abrechnung des Rumpfumlagejahres 2002 sind die §§ 5 und 6 in der vor dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Höhe der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2004 ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zahlungsausfälle so festzusetzen, dass eine den Ausgabenansätzen des Haushalts 2004 abzüglich der Einnahmesätze des Haushalts 2004 entsprechende Liquidität bereitgestellt wird. Die Summe der Vorauszahlungen ist auf die Aufsichtsbereiche so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung der aufsichtsbereichsbezogenen zu erwartenden Zahlungsausfälle die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 erhalten bleiben. Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Unternehmen, die für das Umlagejahr 2002 umlagepflichtig waren und am 1. Januar 2004 noch unter der Aufsicht stehen. Für die Verteilung innerhalb der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierwesen auf die Unternehmen sind die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 zugrunde zu legen. Die Vorauszahlung der Umlage für das Haushaltsjahr 2004 für den Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen wird abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 nach Maßgabe der Regelungen des § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 8 Abs. 1 in der für das Umlagejahr 2004 geltenden Fassung berechnet; dabei wird für die Festsetzung der Vorauszahlung die zur Berechnung der Umlageabrechnung 2002 festgestellte Bilanzsumme zugrunde gelegt.
(4) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2007 Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des Abschnitts 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 Anwendung.
(5) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 Anwendung.
(6) Die §§ 6, 7 und 8 in der ab dem 25. Dezember 2008 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2009 Anwendung.
(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Absätze 8 bis 10 ab dem 26. März 2009 anzuwenden.
(8) Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.
(9) Auf Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind, findet § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung Anwendung. Sofern diese Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge oder Überschüsse nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, gilt § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
(10) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten nach § 11a Abs. 3 für das Umlagejahr 2009 erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung.
(11) Die §§ 5 bis 8 in der ab dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober 2009 anzuwenden. Für Unternehmen, auf die § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, gelten für den Zeitraum vom 31. Oktober 2009 bis zum 30. April 2011 die auf Zahlungsinstitute anzuwendenden Vorschriften zur Umlageerhebung entsprechend.
(12) § 6 Absatz 3 in der ab dem 25. November 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf das Umlagejahr 2010 anzuwenden.
(13) Die §§ 5 bis 7 in der ab dem 30. April 2011 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2011 mit folgender Maßgabe anzuwenden: Die Umlageerhebung für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, erfolgt auch für den Zeitraum bis zum 30. April 2011 nach den Regelungen, die für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gelten.
Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911), und die Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611), werden aufgehoben. Sie sind in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung auf die Umlegung der Kosten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen und den Wertpapierhandel für die Umlagejahre 1998, 1999, 2000, 2001 und des bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Abrechnungszeitraums des Jahres 2002 weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl I 2006, 312 - 323;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Gliederung | ||
| 1. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) | |
| 1.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) | |
| 1.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) | |
| 2. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) | |
| 3. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung | |
| 3.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen | |
| 3.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung | |
| 4. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV) | |
| 4.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) | |
| 4.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) | |
| 5. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) | |
| 6. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) | |
| 7. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) | |
| 8. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG) | |
| 9. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) | |
| 9.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) | |
| 9.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) | |
| 10. | (weggefallen) | |
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) | |
| 1.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) | |
| 1.1.1 | Freistellungen nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG | |
| 1.1.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG | 5 000 |
| 1.1.1.2 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG | 5 000 |
| 1.1.1.3 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 3 KWG | 5 000 |
| 1.1.2 | Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines internen Kontrollsystems auf Einzelebene (§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG) | 1 000 bis 20 000 |
| 1.1.3 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 2c KWG; § 2d KWG) | |
| 1.1.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG) | 5 000 bis 100 000 |
| 1.1.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5 000 bis 100 000 |
| 1.1.3.3 | (weggefallen) | |
| 1.1.3.4 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1 500 |
| 1.1.3.5 | Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Abs. 1 KWG (§ 2d Abs. 2 KWG) | |
| 1.1.3.5.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung einer Person im Sinne des § 2d Abs. 1 KWG für die Bestimmung einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.5.1 oder Nummer 1.1.5.3 |
| 1.1.3.5.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Nummer 1.1.5.1 oder Nummer 1.1.5.3 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3 000 Euro in den Fällen der Nummer 1.1.5.1 und 1 500 Euro in den Fällen der Nummer 1.1.5.3 |
| 1.1.4 | Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel (§ 10 KWG) | |
| 1.1.4.1 | Ausnahmen von der Abzugspflicht | |
| 1.1.4.1.1 | Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abzugspositionen nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG (§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.4.1.2 | Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung (§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.4.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens | |
| 1.1.4.2.1 | auf das haftende Eigenkapital (§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG) | 750 |
| 1.1.4.2.2 | auf die Eigenmittel (§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG) | 750 |
| 1.1.4.3 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen an ein Wertpapierhandelsunternehmen (§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500 |
| 1.1.4.4 | Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von Tochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts (§ 10 Abs. 11 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.5 | Amtshandlungen in Bezug auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften | |
| 1.1.5.1 | Bestimmung einer Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen (§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 KWG) | 5 000 bis 30 000 |
| 1.1.5.2 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Abs. 6 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe (§ 10a Abs. 8 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.5.3 | Bestimmung einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen (§ 10b Abs. 3 Satz 8 KWG) | 5 000 bis 15 000 |
| 1.1.6 | Überschreitung der Beteiligungsobergrenzen | |
| 1.1.6.1 | Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG | 750 |
| 1.1.6.2 | Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG | 750 |
| 1.1.7 | Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmensbeziehung (§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG) | 750 bis 1 500 |
| 1.1.8 | Amtshandlungen in Bezug auf Großkreditvorschriften | |
| 1.1.8.1 | Zustimmung zur Überschreitung einer Großkreditobergrenze (§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG; § 13d Abs. 4 Satz 1 KWG) im Hinblick auf | |
| 1.1.8.1.1 | Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln | 75 je Tatbestand |
| 1.1.8.1.2 | Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Nummer 1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist | 750 je Tatbestand |
| 1.1.8.2 | Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG (§ 20c Abs. 1 KWG) | 750 je Tatbestand |
| 1.1.9 | Amtshandlungen in Bezug auf Organkredite | |
| 1.1.9.1 | Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital (§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.9.2 | Anordnung von Obergrenzen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.9.3 | Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.10 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen | |
| 1.1.10.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG) | 750 bis 3 000 |
| 1.1.10.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 25a Abs. 3 KWG) | 750 bis 3 000 |
| 1.1.11 | Anordnung zur Offenlegung durch die Institute (§ 26a Abs. 3 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.12 | Befreiungen (§§ 8c und 31 KWG) | |
| 1.1.12.1 | Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG) | 500 |
| 1.1.12.2 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.12.3 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | |
| 1.1.12.3.1 | bei bis zu fünf verwalteten Depots | 500 |
| 1.1.12.3.2 | für jedes weitere Depot | 10, insgesamt jedoch höchstens 1 000 |
| 1.1.12.4 | Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 |
| 1.1.12.5 | Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter Unternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG (§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG) | 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 |
| 1.1.12.6 | Befreiung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen (§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG) | 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 |
| 1.1.12.7 | Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG (§ 31 Abs. 4 KWG) | 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 |
| 1.1.12.8 | Befreiung übergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach § 10b KWG (§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.13 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG) | |
| 1.1.13.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen | |
| 1.1.13.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5, 7, 9 und 10 KWG | 1 000 |
| 1.1.13.1.2 | Anlageberatung Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG | 2 000 |
| 1.1.13.1.3 | Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung , Platzierungsgeschäft Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 und 3 KWG, | |
| 1.1.13.1.3.1 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschäft nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, | 2 000 |
| 1.1.13.1.3.2 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschäft die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, | 3 000 |
| 1.1.13.1.3.3 | wenn in den Fällen der Nummern 1.1.13.1.3.1 und 1.1.13.1.3.2 im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird. | 4 000 |
| 1.1.13.1.4 | Eigenhandel und Anlageverwaltung Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und 11 KWG | 4 000 |
| 1.1.13.1.5 | Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht die Nummern 1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3, 1.1.13.1.4 oder 1.1.13.1.6 anwendbar sind. | 2 000 bis 4 500 |
| 1.1.13.1.6 | Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG | 5 000 |
| 1.1.13.1.7 | Betrieb eines multilateralen Handelssystems Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG | 2 500 bis 25 000 |
| 1.1.13.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften | |
| 1.1.13.2.1 | Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG | |
| 1.1.13.2.1.1 | Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniserteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände beschränkt ist. | 5 000 |
| 1.1.13.2.1.2 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfandbriefgeschäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf und Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht anwendbar ist. | 10 000 |
| 1.1.13.2.1.3 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbriefgeschäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar ist. | 15 000 |
| 1.1.13.2.1.4 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf. | 30 000 |
| 1.1.13.2.1.5 | Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30 000 |
| 1.1.13.2.2 | (weggefallen) | |
| 1.1.13.2.2.1 | (weggefallen) | |
| 1.1.13.2.2.2 | (weggefallen) | |
| 1.1.13.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 50 % bis 100 % nach Nummer 1.1.13.1 |
| 1.1.13.4 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | |
| 1.1.13.4.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
| 1.1.13.4.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
| 1.1.13.4.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.3 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
| 1.1.13.5 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft | |
| 1.1.13.5.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühr nach den Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.4.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter |
| 1.1.13.5.2 | im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | Bruchteil der Gebühr, der dem Verhältnis der Kapitaleinlage des neuen persönlich haftenden Gesellschafters zu den Kapitaleinlagen aller persönlich haftenden Gesellschafter einschließlich seines eigenen im Zeitpunkt des Eintritts entspricht, mindestens jedoch 250 Euro je neu eintretendem persönlich haftenden Gesellschafter |
| 1.1.14 | Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers (§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG) | 25 % der zum Zeitpunkt der Untersagung für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.13 |
| 1.1.15 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG) | |
| 1.1.15.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.13 |
| 1.1.15.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Nummer 1.1.13 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3 000 Euro |
| 1.1.16 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | |
| 1.1.16.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) im Hinblick auf | |
| 1.1.16.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10 000 |
| 1.1.16.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist | 4 000 |
| 1.1.16.1.3 | das Sortengeschäft | 2 000 |
| 1.1.16.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.16.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) im Hinblick auf | |
| 1.1.16.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2 000 |
| 1.1.16.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.3 anwendbar ist | 1 000 |
| 1.1.16.2.3 | das Sortengeschäft | 500 |
| 1.1.17 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
| 1.1.17.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) im Hinblick auf | |
| 1.1.17.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10 000 |
| 1.1.17.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist | 4 000 |
| 1.1.17.1.3 | das Sortengeschäft | 2 000 |
| 1.1.17.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.17.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) im Hinblick auf | |
| 1.1.17.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2 000 |
| 1.1.17.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist | 1 000 |
| 1.1.17.2.3 | das Sortengeschäft | 500 |
| 1.1.18 | Maßnahmen in besonderen Fällen | |
| 1.1.18.1 | Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften | |
| 1.1.18.1.1 | Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 45a Abs. 1 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.18.1.2 | Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG | 500 bis 1 500 |
| 1.1.18.2 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln | |
| 1.1.18.2.1 | (weggefallen) | |
| 1.1.18.2.2 | Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.18.2.3 | Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zu errichten (§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.18.2.4 | Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten (§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.18.2.5 | Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG | 500 bis 1 500 |
| 1.1.18.2.6 | Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.18.3 | Maßnahmen bei Gefahr | |
| 1.1.18.3.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.18.3.2 | Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.18.3.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.1.18.3.4 | Bestellung von Aufsichtspersonen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) | 500 bis 1 500 |
| 1.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) | |
| 1.2.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV) | |
| 1.2.1.1 | Verwendung interner Risikomessverfahren | |
| 1.2.1.1.1 | Erteilung einer IRBA-Zulassung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1 000 bis 20 000 |
| 1.2.1.1.2 | Bestätigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2 Satz 2 SolvV | 1 000 bis 20 000 |
| 1.2.1.1.3 | Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 222 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1 000 bis 20 000 |
| 1.2.1.1.4 | Zulassung zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens (§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV) | 1 000 bis 20 000 |
| 1.2.1.1.5 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 278 Abs. 1 SolvV) | 1 000 bis 20 000 |
| 1.2.1.1.6 | Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz (§ 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293 Abs. 1 SolvV) | 1 000 bis 20 000 |
| 1.2.1.1.7 | Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle für die Ermittlung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1 000 bis 20 000 |
| 1.2.1.2 | Anerkennung einer Ratingagentur | |
| 1.2.1.2.1 | für Risikogewichtungszwecke (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5 000 bis 10 000 |
| 1.2.1.2.2 | für Verbriefungszwecke (§ 235 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5 000 bis 10 000 |
| 1.2.1.3 | Beantragte Wechsel zu anderen Ansätzen für Risiken | |
| 1.2.1.3.1 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren Ansatz für das Adressenausfallrisiko (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SolvV) | 500 bis 10 000 |
| 1.2.1.3.2 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren Ansatz für das operationelle Risiko (§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10 000 |
| 1.2.1.3.3 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle (§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10 000 |
| 1.2.1.4 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko (§ 272 Abs. 3 SolvV) | 500 bis 10 000 |
| 1.2.1.5 | Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im Standardansatz für das operationelle Risiko (§ 274 Abs. 1 SolvV) | 500 bis 5 000 |
| 1.2.1.6 | Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die Szenario-Matrix-Methode für Optionsgeschäfte (§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV) | 500 bis 5 000 |
| 1.2.1.7 | Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismodells (§ 308 Abs. 5 Satz 4 SolvV) | 500 bis 10 000 |
| 1.2.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV) | |
| 1.2.2.1 | Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV) | 1 000 bis 20 000 |
| 1.2.2.2 | Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV) | 500 bis 10 000 |
| 1.2.3 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) | |
| 1.2.3.1 | Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 GroMiKV) | 1 000 bis 20 000 |
| 1.2.3.2 | Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV (§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV) | 500 bis 10 000 |
| 2. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) | |
| 2.1 | (weggefallen) | |
| 2.2 | Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG) | |
| 2.2.1 | Bestellung | 500 |
| 2.2.2 | Verlängerung der Bestellung | 250 |
| 2.3 | Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens (§ 17 Abs. 2 PfandBG) | 500 |
| 2.4 | Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 19 Abs. 2 PfandBG) | 500 |
| 2.5 | Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 20 Abs. 3 PfandBG) | 500 |
| 2.6 | Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 750 |
| 2.7 | Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) | 750 |
| 2.8 | Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 Abs. 5 PfandBG (§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 1 000 |
| 2.9 | Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25 Satz 1 PfandBG) | 500 |
| 2.10 | Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 26 Abs. 2 PfandBG) | 500 |
| 2.11 | Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 32 Abs. 1 PfandBG) Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmassen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist | 1 500 bis 15 000 |
| 3. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung | |
| 3.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen | |
| 3.1.1 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
| 3.1.2 | Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
| 3.1.3 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | |
| 3.1.3.1 | im Regelfall | 3 000 je Genehmigung |
| 3.1.3.2 | in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden | 4 000 für alle genehmigten gleichartigen Änderungen |
| 3.1.4 | Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6 000 |
| 3.1.5 | Bestellung eines Vertrauensmanns (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
| 3.1.6 | Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen (§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2 500 |
| 3.1.7 | Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung (§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2 500 |
| 3.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung | |
| 3.2.1 | Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen-Verordnung (§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 500 bis 3 000 Die Höchstgebühr fällt in der Regel an, wenn die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage eines bauspartechnischen Simulationsmodells erteilt wird. |
| 3.2.2 | Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses (§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) | 2 500 |
| 3.2.3 | Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung ( § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) | 2 500 |
| 4. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV) | |
| 4.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) | |
| 4.1.1 | in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften | |
| 4.1.1.1 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 2a InvG) | |
| 4.1.1.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 2a Abs. 2 InvG) | 5 000 bis 100 000 |
| 4.1.1.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung (§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) | 5 000 bis 100 000 |
| 4.1.1.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2a Abs. 4 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1 500 |
| 4.1.1.2 | Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb | |
| 4.1.1.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs. 1 InvG) | 30 000 |
| 4.1.1.2.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1 |
| 4.1.1.2.3 | (weggefallen) | |
| 4.1.1.3 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen | |
| 4.1.1.3.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 9a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | 750 bis 3 000 |
| 4.1.1.3.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 16 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | 750 bis 3 000 |
| 4.1.1.3.3 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 19f Abs. 2 Satz 4 InvG) | 250 |
| 4.1.1.4 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500 |
| 4.1.1.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 17a Abs. 1 InvG) | |
| 4.1.1.5.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb maßgeblichen Gebühr nach Nummer 4.1.1.2 |
| 4.1.1.5.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 10 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1 |
| 4.1.1.6 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
| 4.1.1.6.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 4 000 |
| 4.1.1.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.6.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 1 000 |
| 4.1.1.7 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | |
| 4.1.1.7.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) | 4 000 |
| 4.1.1.7.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.7.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) | 1 000 |
| 4.1.1.8 | Maßnahmen bei Gefahr (§ 19j InvG) | 500 bis 1 500 |
| 4.1.1.9 | Auswahl und Wechsel der Depotbank (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG) | |
| 4.1.1.9.1 | Genehmigung der Auswahl der Depotbank | 750 |
| 4.1.1.9.2 | Genehmigung des Wechsels der Depotbank | 750 |
| 4.1.1.9.3 | Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank | 750 |
| 4.1.1.10 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens (§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG) | 750 |
| 4.1.1.11 | Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes Investmentvermögen | |
| 4.1.1.11.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG) | 1 500 |
| 4.1.1.11.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstigen Sondervermögen (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG) | 3 000 bis 5 000 |
| 4.1.1.11.3 | Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Sondervermögen auf ein EU-Investmentvermögen (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 InvG) | 1 500 bis 3 000 |
| 4.1.1.11.4 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvG | wie Nummer 4.1.1.11.1, 4.1.1.11.2 und 4.1.1.11.3 |
| 4.1.1.12 | Vertragsbedingungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | |
| 4.1.1.12.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind | 1 500 |
| 4.1.1.12.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen | 3 000 bis 5 000 |
| 4.1.1.12.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG | wie Nummer 4.1.1.12.1 und 4.1.1.12.2 |
| 4.1.1.12.4 | Änderung von Vertragsbedingungen | 50 % der Gebühr nach den Nummern 4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3 |
| 4.1.1.13 | Vorausgenehmigung (§ 43a InvG) | |
| 4.1.1.13.1 | Genehmigung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5 000 bis 7 000 |
| 4.1.1.13.2 | Bearbeitung der Anzeige des aufgelegten Sondervermögens (§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG) | 500 je Sondervermögen |
| 4.1.1.13.3 | Änderung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG) | 2 500 bis 3 500 |
| 4.1.1.13.4 | Änderung der Vertragsbedingungen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG) | 750 |
| 4.1.1.14 | Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen (§§ 45a bis 45f InvG) | |
| 4.1.1.14.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 45a Abs. 1 Satz 1 InvG) | 1 500 bis 4 000 |
| 4.1.1.14.2 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds (§ 45a Abs. 5 Satz 1 InvG) | 165 |
| 4.1.1.14.3 | Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | 1 500 bis 4 000 |
| 4.1.1.14.4 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sondervermögen, das kein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstiges Sondervermögen und kein Feederfonds ist (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | 1 500 |
| 4.1.1.14.5 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risken oder Sonstiges Sondervermögen, das kein Feederfonds ist (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | 3 000 bis 5 000 |
| 4.1.1.14.6 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.14.1 |
| 4.1.1.14.7 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
| 4.1.1.14.8 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
| 4.1.1.14.9 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.4, 4.1.1.14.5 |
| 4.1.1.15 | Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes (§ 68a Abs. 2 InvG) | 1 500 bis 3 000 |
| 4.1.1.16 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den weiteren Begrenzungen der §§ 67 und 68 für die Dauer der Anlaufzeit (§ 74 Satz 2 InvG) | 250 |
| 4.1.1.17 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Depotbank nach § 76 Abs. 2 InvG | 250 |
| 4.1.2 | in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften | |
| 4.1.2.1 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG) | |
| 4.1.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.1.1 |
| 4.1.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.1.2 |
| 4.1.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 3 InvG und § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.1.3 |
| 4.1.2.2 | Amtshandlungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer Investmentaktiengesellschaft | |
| 4.1.2.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5 000 bis 20 000 |
| 4.1.2.2.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.2.2.1 |
| 4.1.2.2.3 | Genehmigung der Umwandlung einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.2.2.1 |
| 4.1.2.2.4 | Genehmigung der Übertragung der Fremdverwaltung einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) | wie Nummer 4.1.1.10 |
| 4.1.2.3 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG) | |
| 4.1.2.3.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb maßgeblichen Gebühr nach Nummer 4.1.2.2.1 |
| 4.1.2.3.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 10 % der nach Nummer 4.1.2.2.1 ermittelten Gebühr |
| 4.1.2.4 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen | |
| 4.1.2.4.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, sofern es sich um selbstverwaltete Investmentaktiengesellschaften handelt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.3.1 |
| 4.1.2.4.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 16 und 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.3.2 |
| 4.1.2.5 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
| 4.1.2.5.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.6.1 |
| 4.1.2.5.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.5.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.6.2 |
| 4.1.2.6 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | |
| 4.1.2.6.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) | wie Nummer 4.1.1.7.1 |
| 4.1.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.6.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) | wie Nummer 4.1.1.7.2 |
| 4.1.2.7 | Maßnahmen bei Gefahr (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 19j InvG) | wie Nummer 4.1.1.8 |
| 4.1.2.8 | Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a InvG) | wie Nummer 4.1.1.9 |
| 4.1.2.9 | Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften und Teilgesellschaftsvermögen auf Investmentvermögen | |
| 4.1.2.9.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, die keine Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.1 |
| 4.1.2.9.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, die Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.2 |
| 4.1.2.9.3 | Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Teilgesellschaftsvermögen auf ein EU-Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.3 |
| 4.1.2.9.4 | Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG) | 1 500 bis 5 000 |
| 4.1.2.9.5 | Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf ein EU-Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG) | 1 500 bis 3 000 |
| 4.1.2.10 | Satzung und Anlagebedingungen | |
| 4.1.2.10.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummern 4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3 |
| 4.1.2.10.2 | Genehmigung einer Änderung | |
| 4.1.2.10.2.1 | der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.12.4 |
| 4.1.2.10.2.2 | der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.12.4 |
| 4.1.2.11 | Vorausgenehmigung für die Anlagebedingungen eines Teilgesellschaftsvermögens (§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43a InvG) | wie Nummer 4.1.1.13 |
| 4.1.2.12 | Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen für Investmentaktiengesellschaften (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 45a bis 45f InvG) | |
| 4.1.2.12.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
| 4.1.2.12.2 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 5 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.2 |
| 4.1.2.12.3 | Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.3 |
| 4.1.2.12.4 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Teilgesellschaftsvermögen, das kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.4 und 4.1.1.14.5 |
| 4.1.2.12.5 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in eine Investmentaktiengesellschaft, die kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.2.2.1 |
| 4.1.2.12.6 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.14.1 |
| 4.1.2.12.7 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
| 4.1.2.12.8 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
| 4.1.2.12.9 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.4, 4.1.1.14.5 und 4.1.2.2.1 |
| 4.1.3 | in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen | |
| 4.1.3.1 | Bescheinigungen | |
| 4.1.3.1.1 | Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sondervermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert (§ 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 2 Satz 2 InvG) | 770 |
| 4.1.3.1.2 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 (§ 128 Abs. 4 InvG) | 165 |
| 4.1.3.2 | Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130, 131 sowie 133 Abs. 1 bis 8 InvG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 500 für jedes angefangene Kalenderjahr |
| 4.1.3.3 | Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 500 |
| 4.1.3.4 | Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 7 500 |
| 4.1.3.5 | Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 2 500 für jedes angefangene Kalenderjahr |
| 4.1.3.6 | Bearbeitung der Anzeige nach § 133 Abs. 7 InvG; je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 250 |
| 4.1.3.7 | Bearbeitung der Anzeige nach § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 750 |
| 4.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung | |
| 4.2.1 | Zustimmung zum Wechsel vom qualifizierten zum einfachen Ansatz für ein inländisches Investmentvermögen (§ 7 Satz 4 DerivateV) | 250 |
| 4.2.2 | Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 DerivateV) | 1 000 bis 20 000 |
| 5. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) | |
| 5.1 | Befreiung von der jährlichen Prüfung | |
| 5.1.1 | (weggefallen) | |
| 5.1.2 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG) | 250 |
| 5.1.3 | des Depotgeschäfts (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpHG) | wie Nummer 1.1.12.3 |
| 5.2 | Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren (§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG) | 2 000 bis 20 000 |
| 5.3 | Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG | |
| 5.3.1 | Anordnung der Bekanntmachung (§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG) | 500 bis 5 000 |
| 5.3.2 | Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen (§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG) | 500 bis 2 500 |
| 5.4 | Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG (§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG) | 500 bis 10 000 |
| 6. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) | |
| 6.1 | Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung (§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 1211i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG; § 121g Abs. 1 Satz 2 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG) | |
| 6.1.1 | Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen | |
| Eine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis | ||
| 6.1.1.1 | zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung (Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b) | 20 000 |
| 6.1.1.2 | zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung (Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24) | 15 000 |
| 6.1.1.3 | zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds (Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25) | 15 000 |
| 6.1.1.4 | zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung | 10 000 |
| 6.1.1.5 | zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft | 5 000 |
| 6.1.1.6 | zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen | 10 000 |
| 6.1.2 | Tatbestände, die einer Zusatzgebührunterliegen | |
| Neben der Grundgebühr nach Nummer 6.1.1 wir deine Zusatzgebühr erhoben für | ||
| 6.1.2.1 | jede von der Erlaubnis umfasste Sparte (Nummern der Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält | 2 500 |
| 6.1.2.2 | jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält | 500 |
| 6.1.2.3 | jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungsgeschäfts | 3 500 |
| 6.1.3 | Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG | 100% der nach den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 ermittelten Gebühr |
| 6.1.4 | Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG | 100% der nach den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 ermittelten Gebühr |
| 6.2 | Prüfung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und Treuhändern im Rahmen der laufenden Aufsicht | |
| 6.2.1 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 11c Satz 3, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 2, § 12f in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) | 500 |
| 6.2.2 | Prüfung eines Treuhänders (§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG) | 500 |
| 6.2.3 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG) | 500 |
| 6.3 | Änderungen des Geschäftsplans und des Pensionsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen | |
| 6.3.1 | Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 5 000 |
| 6.3.2 | Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sowie Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 2 500 |
| 6.3.3 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte (Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält) (§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 2 500 |
| 6.3.4 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält (§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 |
| 6.3.5 | Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts | |
| 6.3.5.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG | 3 500 |
| 6.3.5.2 | Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts | 3 500 |
| 6.3.6 | Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen des § 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 |
| 6.3.7 | Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) | |
| 6.3.7.1 | bei Einführung eines neuen Pensionsplans | 500 bis 5 000 |
| 6.3.7.2 | bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans | 500 bis 5 000 |
| 6.3.8 | Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und § 292 AktG bezeichneten Art (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 1 000 bis 2 500 |
| 6.3.9 | Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet, (§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 11c VAG) | |
| 6.3.9.1 | bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5 000 |
| 6.3.9.2 | bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5 000 |
| 6.3.10 | Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG) | |
| 6.3.10.1 | bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5 000 |
| 6.3.10.2 | bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5 000 |
| 6.3.11 | Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) | |
| 6.3.11.1 | bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans | 500 bis 5 000 |
| 6.3.11.2 | bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans | 500 bis 5 000 |
| 6.3.12 | Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlängerung bei der Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG (§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG) | 1 000 bis 2 500 |
| 6.4 | Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und § 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG) | |
| 6.4.1 | für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine Untergliederungen nach Buchstaben enthält, | 2 500 |
| 6.4.2 | für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält, | 500 |
| 6.4.3 | für jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungsgeschäfts | 2 500 |
| 6.4.4 | für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 VAG | 500 bis 2 000 |
| 6.5 | Genehmigung einer Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2 VAG) | 10 000 |
| 6.6 | Gebundenes Vermögen, einschließlich Sicherungsvermögen | |
| 6.6.1 | Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagen-Verordnung) | 3 000 |
| 6.6.2 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen über die Belegenheit des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 1 000 |
| 6.6.3 | Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei unbelasteten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a Satz 3 VAG) | 750 |
| 6.6.4 | Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a Satz 4 VAG) | 750 |
| 6.6.5 | Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem Ort außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufbewahrt werden (§ 66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3 VAG) | 500 |
| 6.6.6 | Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG) | 1 000 |
| 6.7 | Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte | |
| 6.7.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 10 000 |
| 6.7.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.7.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 4 000 |
| 6.8 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit (§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 VAG) | 25% der zum Zeitpunkt des Verlangens, einen Geschäftsleiter abzuberufen, einschließlich der Untersagung seiner Tätigkeit, in Nummer 6.1.1 bestimmten Gebühr |
| 6.9 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 104 VAG) | |
| 6.9.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG) | 5 000 bis 100 000 |
| 6.9.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG) | 5 000 bis 100 000 |
| 6.9.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG) | 1 500 |
| 6.10 | Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den Fällen des § 118f und des § 121i Abs. 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG | 500 |
| 6.11 | Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten Sanierungsplans (§ 115 Abs. 2a Satz 2 VAG) | 3 000 |
| 6.12 | Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen Prüfung in den Fällen des § 117 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 118c in Verbindung mit § 117 Abs. 3 VAG | 500 bis 2 500 |
| 6.13 | Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG) | 500 |
| 7. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) | |
| 7.1 | Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG) | 250 |
| 7.2 | Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, die auf Grund der institutsinternen Risikosituation erforderlich sind (§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG) | 500 |
| 8. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG) | |
| 8.1 | Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG) | 1 000 bis 10 000 |
| 8.2 | Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters (§ 17 Abs. 4 WKBG) | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Anerkennung maßgeblichen Gebühr nach Nummer 8.1 |
| 8.3 | Bearbeitung der Anzeige | |
| 8.3.1 | einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 16 Nr. 1 WKBG) | 750 bis 5 000 |
| 8.3.2 | der Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 16 Nr. 4 WKBG) | 250 |
| 9. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) | |
| 9.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) | |
| 9.1.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG) | |
| 9.1.1.1 | Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG | 1 000 |
| 9.1.1.2 | Erbringung mehrerer Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG | 1 500 bis 4 500 |
| 9.1.1.3 | Erbringung sämtlicher Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG | 5 000 |
| 9.1.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 9.1.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
| 9.1.3 | Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste | |
| 9.1.3.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG) | 2 000 |
| 9.1.3.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.3.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG) | 1 000 |
| 9.1.4 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
| 9.1.4.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 2 000 |
| 9.1.4.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.4.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird, (§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 1 000 |
| 9.1.5 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG) | |
| 9.1.5.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG) | 5 000 |
| 9.1.5.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5 000 |
| 9.1.5.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1 500 |
| 9.1.6 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG | 750 |
| 9.1.7 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG) | |
| 9.1.7.1 | Verlangen nach Abberufung | 500 |
| 9.1.7.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 250 |
| 9.1.8 | Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 16 ZAG) | |
| 9.1.8.1 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG | 750 |
| 9.1.8.2 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG | 750 |
| 9.1.8.3 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG | 750 |
| 9.1.9 | Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut (§ 19 Abs. 3 ZAG) | 250 |
| 9.1.10 | Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen (§ 22 Abs. 4 ZAG) | 750 |
| 9.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) | |
| 9.2.1 | Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZIEV) | 750 |
| 9.2.2 | Berichtigung der Anforderung an die Eigenkapitalunterlegung (§ 4 Satz 2 ZIEV) | 750 |
| 9.2.3 | Verlangen auf Anpassung des Geschäftsplans (§ 4 Satz 3 ZIEV) | 750 |
| 9.2.4 | Vorschreiben einer höheren oder Gestattung einer niedrigeren Eigenkapitalunterlegung (§ 7 ZIEV) | 750 |
| 10. bis 10.3.8 | (weggefallen) |
