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Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

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  § 1 Zuständigkeit und Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
  § 4 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss
  § 5 Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
  § 6 Ermittlung eines Finanzkonglomerats
  § 7 Zugehörigkeit zur Finanzbranche
  § 8 Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
  § 9 Berechnung der Zugehörigkeit zur Finanzbranche und der Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
  § 10 Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat
  § 11 Feststellung eines Finanzkonglomerats
  § 12 Übergeordnetes Unternehmen
  § 13 Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung
  § 14 Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung
  § 15 Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung
  § 16 Bezugnahme auf Bilanzsumme oder auf Solvabilitätsanforderungen
  § 17 Eigenmittelausstattung
  § 18 Berechnung der Eigenmittel
  § 19 Freistellung von den Eigenmittelanforderungen
  § 20 Festsetzung von Korrekturposten
  § 21 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
  § 22 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung
  § 23 Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen
  § 24 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen
  § 25 Besondere organisatorische Pflichten
  § 26 Prognoserechnungen
  § 27 Begründung von Unternehmensbeziehungen
  § 28 Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
  § 29 Auskünfte und Prüfungen
  § 30 Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
  § 31 Sofortige Vollziehbarkeit
  § 32 Bußgeldvorschriften
  § 33 Übergangsvorschriften zu § 23