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N-Lex
Verordnung über die Art der Daten, die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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Eingangsformel
§ 1 Personenbezogene Daten für die Personenfahndung
§ 2 Personenbezogene Daten für die Sachfahndung
§ 3 Vorgangsdaten, Angaben zur Fahndungsnotierung
§ 4 Inkrafttreten
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