(1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Studierenden, die Prüfungsteilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semesterweise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
Geschlecht;
- 2.
Geburtsmonat und -jahr;
- 3.
Staatsangehörigkeit; weitere Staatsangehörigkeit;
- 4.
Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes;
- 5.
Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
- 6.
berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums;
- 7.
Praxissemester und Semester an Studienkollegs;
- 8.
Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden; verschiedene Hochschulstandorte innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht gesondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die gleiche Regel wie für kreisfreie Städte;
- 9.
Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; bei einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule;
- 10.
Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangegangenen Semester besuchten Hochschulen; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester der Staat der Hochschule;
- 11.
Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangegangenen Semester sowie an der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule;
- 12.
Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung;
- 13.
Regelstudienzeit des Studiengangs;
- 14.
Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;
- 15.
Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
- 16.
Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;
- 17.
Art und Dauer der Studienunterbrechungen;
- 18.
Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;
- 19.
Hörerstatus;
- 20.
Fach- und Hochschulsemester;
- 21.
Art des Studiums.