(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 und 2:die Vor- und Familiennamen sowie Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 2.
- für die Erhebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2:die Matrikelnummer.
(2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung.
