Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:
- 1.
Bezeichnung der Hochschule;
- 2.
Geschlecht;
- 3.
Geburtsmonat und -jahr;
- 4.
Staatsangehörigkeit;
- 5.
Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;
- 6.
Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;
- 7.
Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;
- 8.
Prüfungserfolg und Gesamtnote;
- 9.
bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;
- 10.
Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);
- 11.
Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;
- 12.
Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;
- 13.
für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.