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(1) Hilfsmerkmale sind:
1.
für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 und 2:
die Vor- und Familiennamen sowie Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
2.
für die Erhebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2:
die Matrikelnummer.
(2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung.