JVEG
Ausfertigungsdatum: 05.05.2004
Vollzitat:
"Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 7.4.2025 I Nr. 109 |
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2004 +++)Das G wurde als Art. 2 des G v. 5.5.2004 I 718 (KostRMoG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 8 Satz 1 dieses G am 1.7.2004 in Kraft.
Abschnitt 1 | ||
Allgemeine Vorschriften | ||
§ 1 | Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte | |
§ 2 | Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung | |
§ 3 | Vorschuss | |
§ 4 | Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde | |
§ 4a | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |
§ 4b | Elektronische Akte, elektronisches Dokument | |
§ 4c | Rechtsbehelfsbelehrung | |
Abschnitt 2 | ||
Gemeinsame Vorschriften | ||
§ 5 | Fahrtkostenersatz | |
§ 6 | Entschädigung für Aufwand | |
§ 7 | Ersatz für sonstige Aufwendungen | |
Abschnitt 3 | ||
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern | ||
§ 8 | Grundsatz der Vergütung | |
§ 8a | Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs | |
§ 9 | Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher | |
§ 10 | Honorar für besondere Leistungen | |
§ 11 | Honorar für Übersetzer | |
§ 12 | Ersatz für besondere Aufwendungen | |
§ 13 | Besondere Vergütung | |
§ 14 | Vereinbarung der Vergütung | |
Abschnitt 4 | ||
Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern | ||
§ 15 | Grundsatz der Entschädigung | |
§ 16 | Entschädigung für Zeitversäumnis | |
§ 17 | Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung | |
§ 18 | Entschädigung für Verdienstausfall | |
Abschnitt 5 | ||
Entschädigung von Zeugen und Dritten | ||
§ 19 | Grundsatz der Entschädigung | |
§ 20 | Entschädigung für Zeitversäumnis | |
§ 21 | Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung | |
§ 22 | Entschädigung für Verdienstausfall | |
§ 23 | Entschädigung Dritter | |
Abschnitt 6 | ||
Schlussvorschriften | ||
§ 24 | Übergangsvorschrift | |
§ 25 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes | |
Anlage 1 | (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) | |
Anlage 2 | (zu § 10 Absatz 1 Satz 1) | |
Anlage 3 | (zu § 23 Absatz 1) |
Nr. | Sachgebietsbezeichnung | Stundensatz (Euro) |
---|---|---|
1 | Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte | 125 |
2 | Akustik, Lärmschutz | 104 |
3 | Altlasten und Bodenschutz | 93 |
4 | Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische Gebäudeausrüstung | |
4.1 | Planung | 114 |
4.2 | handwerklich-technische Ausführung | 104 |
4.3 | Schadensfeststellung und -ursachenermittlung | 114 |
4.4 | Bauprodukte | 114 |
4.5 | Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen | 114 |
4.6 | Geotechnik, Erd- und Grundbau | 109 |
5 | Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung | 114 |
6 | Betriebswirtschaft | |
6.1 | Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden | 147 |
6.2 | Besteuerung | 120 |
6.3 | Rechnungswesen | 114 |
6.4 | Honorarabrechnungen von Steuerberatern | 114 |
7 | Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien | 125 |
8 | Brandursachenermittlung | 120 |
9 | Briefmarken, Medaillen und Münzen | 104 |
10 | Einbauküchen | 98 |
11 | Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie | |
11.1 | Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) | 131 |
11.2 | Elektrotechnische Anlagen und Geräte | 125 |
11.3 | Kommunikations- und Informationstechnik | 125 |
11.4 | Informatik | 136 |
11.5 | Datenermittlung und -aufbereitung | 136 |
12 | Emissionen und Immissionen | 104 |
13 | Fahrzeugbau | 109 |
14 | Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau | 98 |
15 | Gesundheitshandwerke | 93 |
16 | Grafisches Gewerbe | 125 |
17 | Handschriften- und Dokumentenuntersuchung | 114 |
18 | Hausrat | 120 |
19 | Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern | 158 |
20 | Kältetechnik | 131 |
21 | Kraftfahrzeuge | |
21.1 | Kraftfahrzeugschäden und -bewertung | 131 |
21.2 | Kfz-Elektronik | 104 |
22 | Kunst und Antiquitäten | 93 |
23 | Lebensmittelchemie und -technologie | 147 |
24 | Maschinen und Anlagen | |
24.1 | Photovoltaikanlagen | 120 |
24.2 | Windkraftanlagen | 131 |
24.3 | Solarthermieanlagen | 120 |
24.4 | Maschinen und Anlagen im Übrigen | 142 |
25 | Medizintechnik und Medizinprodukte | 114 |
26 | Mieten und Pachten | 125 |
27 | Möbel und Inneneinrichtung | 98 |
28 | Musikinstrumente | 87 |
29 | Schiffe und Wassersportfahrzeuge | 104 |
30 | Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren | 93 |
31 | Schweiß- und Fügetechnik | 104 |
32 | Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung | 98 |
33 | Sprengtechnik | 98 |
34 | Textilien, Leder und Pelze | 76 |
35 | Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht | 93 |
36 | Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen | |
36.1 | im Freizeit- und Sportbereich | 104 |
36.2 | bei Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen | 169 |
36.3 | bei Arbeitsunfällen | 136 |
37 | Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik | 147 |
38 | Vermessungs- und Katasterwesen | |
38.1 | Vermessungstechnik | 87 |
38.2 | Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen | 109 |
39 | Waffen und Munition | 93 |
Honorar- gruppe | Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten | Stundensatz (Euro) | |
---|---|---|---|
M 1 | Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere | 87 | |
1. | in Gebührenrechtsfragen, | ||
2. | zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
3. | zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. | ||
M 2 | Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten | 98 | |
1. | in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
2. | zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
3. | zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten, | ||
4. | zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), | ||
5. | zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, | ||
6. | zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
7. | zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit, | ||
8. | zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, | ||
9. | zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit. | ||
M 3 | Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten | 131 | |
1. | zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, | ||
2. | zu ärztlichen Behandlungsfehlern, | ||
3. | in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht, | ||
4. | zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, | ||
5. | in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen), | ||
6. | zur Kriminalprognose, | ||
7. | zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit, | ||
8. | zur Widerstandsfähigkeit, | ||
9. | in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes, | ||
10. | in Unterbringungsverfahren, | ||
11. | zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus, | ||
12. | zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung, | ||
13. | in Verfahren nach den §§ 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
14. | in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz, | ||
15. | in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, | ||
16. | zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung, | ||
17. | zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, | ||
18. | in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten, | ||
19. | zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes, | ||
20. | zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
21. | zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit. |
Nr. | Bezeichnung der Leistung | Honorar |
---|---|---|
Abschnitt 1 Leichenschau und Obduktion | ||
Vorbemerkung 1: (1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert. (2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist. (3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft. | ||
100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau .......... | 70,00 € |
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .......... | 170,00 € | |
101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist .......... | 35,00 € |
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .......... | 120,00 € | |
102 | Obduktion .......... | 460,00 € |
103 | Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen: Das Honorar 102 beträgt .......... | 600,00 € |
104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.): Das Honorar 102 beträgt .......... | 800,00 € |
105 | Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extremitätenweichteile): Das Honorar 102 erhöht sich um .......... | 140,00 € |
106 | Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus .......... | 120,00 € |
107 | Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen: Das Honorar 106 beträgt .......... | 170,00 € |
Abschnitt 2 Befund | ||
200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung .......... | 25,00 € |
201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt .......... | bis zu 55,00 € |
202 | Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern .......... | 45,00 € |
203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt .......... | bis zu 90,00 € |
Abschnitt 3 Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse | ||
300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung: Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe .......... | 5,00 bis 70,00 € |
301 | Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: Das Honorar 300 beträgt .......... | bis zu 1 000,00 € |
302 | Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt: Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit .......... | 5,00 bis 70,00 € |
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | ||
303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: Das Honorar 302 beträgt .......... | bis zu 1 000,00 € |
304 | Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen .......... | 20,00 bis 160,00 € |
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand. | ||
305 | Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz .......... | 20,00 bis 430,00 € |
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand. | ||
306 | Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse .......... | 10,00 € |
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | ||
307 | Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) .......... | bis zu 250,00 € |
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | ||
308 | Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich Dokumentation: je Probe .......... | 30,00 € |
309 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme: je Probe .......... | 140,00 € |
310 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme: je Probe .......... | 200,00 € |
311 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme: je Probe .......... | 260,00 € |
312 | Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme: je Probe .......... | 140,00 € |
313 | Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme: je Probe | 200,00 € |
314 | Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme: je Probe .......... | 140,00 € |
315 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme: je Probe .......... | 200,00 € |
316 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme: je Probe .......... | 260,00 € |
317 | Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme: je Probe .......... | bis zu 300,00 € |
318 | Biostatistische Berechnungen: je Spur .......... | 30,00 € |
Abschnitt 4 Abstammungsgutachten | ||
Vorbemerkung 4: (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken. (2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend. | ||
400 | Erstellung eines Gutachtens .......... | 170,00 € |
Das Honorar umfasst 1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und 2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung. | ||
401 | Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll- und Halbgeschwisterschaft: je Person .......... | 30,00 € |
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt. | ||
402 | Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz .......... | 30,00 € |
403 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme: je Probe .......... | 140,00 € |
404 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme: je Probe .......... | 200,00 € |
405 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme: je Probe .......... | 260,00 € |
406 | Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme: je Probe .......... | 140,00 € |
407 | Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme: je Probe .......... | 200,00 € |
408 | Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme: je Probe .......... | 140,00 € |
409 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme: je Probe .......... | 200,00 € |
410 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme: je Probe .......... | 260,00 € |
411 | Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme: je Probe .......... | bis zu 300,00 € |
412 | Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung und Dokumentation: je Person .......... | bis zu 140,00 € |
Nr. | Tätigkeit | Höhe |
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Allgemeine Vorbemerkung: (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent. (3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist. | ||
Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation | ||
Vorbemerkung 1: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum. (3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105 bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangsdienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken. (4) Auslandskopfüberwachungen werden gesondert entschädigt. | ||
100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. | 95,00 € |
101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 45,00 € |
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, | ||
102 | – wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 25,00 € |
103 | – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 43,00 € |
104 | – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenem Monat | 77,00 € |
Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes: | ||
105 | – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 78,00 € |
106 | – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 133,00 € |
107 | – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 241,00 € |
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden | ||
Vorbemerkung 2: Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um einen einzigen Kundendatensatz. | ||
200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern | |
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und | ||
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: je angefragtem Kundendatensatz | 25,00 € | |
201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen | 45,00 € |
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. | ||
202 | Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist: je angefragtem Kundendatensatz | 15,00 € |
Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten | ||
300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt | 25,00 € |
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | ||
301 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 10,00 € |
302 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 40,00 € |
303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 5,00 € |
304 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort | 75,00 € |
305 | Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: Die Pauschale 304 beträgt | 190,00 € |
306 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 65,00 € |
307 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss | 95,00 € |
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | ||
308 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 | 45,00 € |
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 307 und 308: | ||
309 | – wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 9,00 € |
310 | – wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert | 18,00 € |
311 | – wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenem Monat | 36,00 € |
Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte | ||
400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) | 85,00 € |
401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle | 185,00 € |
402 | Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG): je Datum | 15,00 € |