| | Eingangsformel |
| | § 1 Vorübergehender Ausschluß der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und bei zum Anlagevermögen gehörenden Gebäuden mit Ausnahme der Wohngebäude |
| | § 2 Anwendung im Land Berlin |
| | § 3 Inkrafttreten |