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Verwaltungsvorschriften im Internet
Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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PDF
Eingangsformel
§ 1 Einreichung der Anzeigen
§ 2 Inhalt der Anzeigen
§ 3 Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
§ 4 Inhalt des Registers
§ 5 Verantwortlichkeit
§ 6 Einsichtnahme in das Register
§ 7 Dauer der Einsehbarkeit
§ 8 Übergangsvorschrift
§ 9 Inkrafttreten
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