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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten* (Saatgutverordnung)
Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 372 - 384;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes

                
1Getreide             
1.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit          
                
  Art


Kategorie
   (B = Basissaat-
           gut
    Z = Zertifiziertes
           Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
           Saatgut
           erster
           Generation



Mindest-
keimfähigkeit



Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit



Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach Spalte 121)

Gewicht des
Probenteils
für die
Prüfung nach
den Spalten
6 bis 11


Sonstige Anfor-
derungen
  

insgesamt
innerhalb der Menge
nach Spalte 6
innerhalb der Menge
nach Spalte 8
  
andere
Getreide-
arten

andere
Arten als
Getreide

Hederich
und Korn-
rade
zusammen

Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde


Taumel-
lolch
  
  Z-2 = Zertifiziertes
           Saatgut
           zweiter
           Generation)
(v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
  12345678910111213
 1.1.1Nackthafer, Hafer, Rauhafer B85162) 99413) 3100500-
    Z-1856) 162) 98634300500-
    Z-2856) 162) 981077300500-
 1.1.2Gerste B92162) 99413) 31005005)
    Z-1926) 162) 986343005005) 8)
    Z-2856) 162) 9810773005005)
 1.1.3Roggen B85152) 98413) 3100500-
    Z85152) 98634300500-
 1.1.4Triticale B85162) 98413) 3100500-
    Z-185162) 98634300500-
    Z-280162) 981077300500-
 1.1.5Weichweizen,
 B927) 162) 99413) 3100500-
  Hartweizen, Spelz Z-1927) 162) 986343005008)
    Z-285162) 981077300500-
 1.1.6Mais B9014980000001 0004) -
    Z9014980000001 000-
 1.1.7Sorghum B801498000000900-
    Z801498000000900-
  Sudangras B801498000000250-
    Z801498000000250-
  Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras B801498000000300-
    Z801498000000300-

1)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
2)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3)
Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.
4)
Bei Inzuchtlinien 250 g.
5)
In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.
6)
Für Sorten von Nackthafer und Nacktgerste beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der reinen Körner.
7)
Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v. H. der reinen Körner.
8)
Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung. Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029.

 
1.2Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.
1.3Gesundheitszustand
1.3.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
1.3.2An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:
1.3.2.1bei Basissaatgut1          
1.3.2.2bei Zertifiziertem Saatgut           
1.3.2.2.1von Hybridsorten von Roggen41)           
1.3.2.2.2außer Hybridsorten von Roggen3          
1.3.3An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.
1.3.4Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

1)
Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.

                    
2Gräser                 
2.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit             
                    
 Art

Kategorie
   (B = Basis-
           saatgut
    Z = Zerti-
           fiziertes
           Saatgut)


Mindest-
keimfähig-
keit


Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit1)


Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)

Gewicht des
Probenteils für die Prüfung nach den Spal-
ten 10 bis 15


Sons- tige An- forde- rungen
 bezogen auf das Gewichtin einem Probenteil nach Spalte 16
innerhalb einer Menge nach Spalte 6
 





insge-
samt
innerhalb einer Menge
nach Spalte 6


eine ein- zelne Art
abweichend von Spalte 7 oder 10
 

eine ein-
zel- ne Art
abweichend
von Spalte 7




Quecke


Acker- fuchs- schwanz


Flughafer und Flug- hafer- bastarde


Seide
und
Kreuzkraut3)


Ampfer außer Kl. Sauer- ampfer und Strand- ampfer
 


Quecke


Acker- fuchs- schwanz
 
  (v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
 1234567891011121314151617
2.1.1Weißes Straußgras B8014900,3   20110015 
    Z8014902,01,00,30,3   0012) 23) 5 
2.1.2Sonstige Straußgräser B7514900,3   20110015 
    Z7514902,01,00,30,3   0012) 23) 5 
2.1.3Wiesenfuchsschwanz B7014750,3   206) 5500230 
    Z7014752,51,07) 0,30,3   0012) 53) 30 
2.1.4Glatthafer B7514900,3   206) 5500280 
    Z7514903,01,07) 0,50,3   010) 012) 53) 80 
2.1.5Knaulgras B8014900,3   206) 5500230 
    Z8014901,51,00,30,3   0012) 53) 30 
2.1.6Rohrschwingel B8014950,3   206) 5500250 
    Z8014951,51,00,50,3   0012) 53) 50 
2.1.7Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwingel B7514850,3   206) 5500230 
    Z7514852,01,00,50,3   0012) 53) 30 
2.1.8Wiesenschwingel B8014950,3   206) 5500250 
    Z8014951,51,00,50,3   0012) 53) 50 
2.1.9Rotschwingel B7514900,3   206) 5500230 
    Z7514901,51,00,50,3   0012) 53) 30 
2.1.10Deutsches Weidelgras B8014960,3   206) 5500260 
    Z8014961,51,00,50,3   0012) 53) 60 
2.1.11sonstige Weidelgräser, B7514960,3   206) 5500260 
 Festulolium Z7514961,51,00,50,3   0012) 53) 60 
2.1.12Lieschgräser B8014960,3   201100210 
    Z8014961,51,00,30,3   0012) 510 
2.1.13Hainrispe, B7514850,3   208) 110015 
 Gemeine Rispe Z7514852,04) 1,04) 0,30,3   0012) 23) 5 
2.1.14Sumpfrispe, B7514850,3   208) 110015 
 Wiesenrispe Z7514852,04) 1,04) 0,30,3   0012) 23) 5 
2.1.15Goldhafer B7014750,3   209) 110015 
    Z7014753,01,07) 0,30,3   011) 012) 23) 5 

1)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
5)
(weggefallen)
6)
Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
7)
Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.
8)
Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.
9)
Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
10)
Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.
11)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.
12)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.

2.2Gesundheitszustand
2.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
2.2.2Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.
2.2.3Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
                    
3Leguminosen               
3.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit             
                    
 Art

Kategorie
   (B = Basissaatgut
    Z = Zertifiziertes
           Saatgut)
Z-1 = Zertifiziertes
           Saatgut
           erster
           Generation
Z-2 = Zertifiziertes
           Saatgut
           zweiter
           Generation
    H = Handels-
           saatgut)



Mindest-
keim-
fähigkeit
1) 2)


Höchst-
anteil
an
hart-
schaligen
Körnern


Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keit3)



Techni-
sche
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den
Spalten
10 bis 14




Sons-
stige
An-
forde-
rungen
 bezogen auf das Gewichtin einem Probenteil nach Spalte 15
innerhalb der Menge nach Spalte 7
 






insge-
samt
innerhalb der Menge
nach Spalte 7




eine ein- zelne Art
abweichend von Spalte 8 oder 10
 

eine ein-
zelne
Art


abwei-
chend
von
Spalte 8
Steinklee



Steinklee

Flughafer
und
Flughafer-
bastarde



Seide
und
Kreuzkraut

Ampfer
außer
Kleinem
Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer
 
 
 (v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
 12345678910111213141516
3.1.0Geißraute B604012970,3   2007) 009) 2200 
    Z604012972,01,50,3  009) 10) 108) 200 
3.1.1Hornklee B754012950,3  2007) 009) 230 
    Z754012951,85) 1,05) 0,3  009) 10) 530 
3.1.2Weiße Lupine, B802016980,3  2008) 08) 08) 21 00011) 12)
 Gelbe Lupine Z-1, Z-2802016980,56) 0,36) 0,3  08) 08) 58) 1 00012) 13)
3.1.3Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine B752016980,3  2008) 08) 08) 21 00011) 12)
    Z-1, Z-2752016980,56) 0,36) 0,3  08) 08) 58) 1 00012) 13)
3.1.4Gelbklee B802012970,3  2007) 009) 250 
    Z802012971,51,00,3  009) 10) 550 
3.1.5Bastardluzerne, Sandluzerne B804012970,3  2007) 009) 250 
    Z804012971,51,00,3  009) 10) 550 
3.1.5aBlaue Luzerne B804012970,3  2007) 009) 250 
     Z-1, Z-2804012971,51,00,3  009) 10) 550 
3.1.6Esparsette B752012950,3  2008) 008) 2}600(Früchte)
   Z752012952,51,00,3  008) 5}400(Samen)
   H752012953,52,00,3  008) 5}  
3.1.7Futtererbse B80-16980,3  2008) 008) 21 000 
   Z-1, Z-280-16980,50,30,3  008) 58) 1 000 
3.1.8Alexandriner Klee B802012970,3  2007) 009) 260 
   Z802012971,51,00,3  009) 10) 560 
3.1.9Schwedenklee B802012970,3  2007) 009) 220 
   Z802012971,51,00,3  009) 10) 520 
3.1.10Inkarnatklee B752012970,3  2007) 009) 280 
   Z752012971,51,00,3  009) 10) 580 
3.1.11Rotklee B802012970,3  2007) 009) 250 
   Z802012971,51,00,3  009) 10) 550 
3.1.12Weißklee B804012970,3  2007) 009) 220 
   Z804012971,51,00,3  009) 10) 520 
3.1.13Persischer Klee B802012970,3  2007) 009) 220 
   Z802012971,51,00,3  009) 10) 520 
3.1.14Ackerbohne B80516980,3  2008) 008) 21 000 
   Z-1, Z-280516980,50,30,3  008) 58) 1 000 
3.1.15Pannonische Wicke, B852016980,3  2008) 08) 08) 21 000 
 Saatwicke Z-1, Z-2852016981,06) 0,56) 0,3  08) 08) 58) 1 000 
    H852016972,06) 1,56) 0,3  08) 08) 58) 1 000 
3.1.16Zottelwicke B852016980,3  2008) 08) 08) 21 000 
    Z-1, Z-2852016981,06) 0,56) 0,3  08) 08) 58) 1 000 

1)
Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.
2)
Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.
3)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.
4)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
5)
Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.
6)
Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke – außer der jeweils betroffenen Art – gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten – außer der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.
7)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
8)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
9)
Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.
10)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
11)
Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.
12)
In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
13)
Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.

3.2Gesundheitszustand
3.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei Saatgut von Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 lebender Ackerbohnenkäfer oder Erbsenkäfer nicht als Befall.
3.2.2Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
3.2.3Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.
3.2.4Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci.
                   
4Sonstige Futterpflanzen              
4.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit            
                   
 Art

Kategorie
   (B = Basis-
           saatgut
    Z = Zerti-
           fiziertes
           Saatgut)    


Mindest-
keim-
fähigkeit


Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit1)


Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
10 bis 13


Sons-
stige
An-
forde-
rungen
 bezogen auf das Gewichtin einem Probenteil nach Spalte 14
innerhalb der Menge nach Spalte 6
 





insge-
samt
innerhalb einer Menge
nach Spalte 6



eine ein- zelne Art
abweichend von Spalte 7 oder 10
 

eine
einzelne
Art
abweichend
von Spalte 7


Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde



Seide
und
Kreuzkraut3)


Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strandampfer
 

Hede-
rich


Acker-
senf
 
 
 (v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
 123456789101112131415
4.1.1Kohlrübe B8010980,3   20002100 
    Z8010981,00,50,30,3 004) 5100 
4.1.2Futterkohl B7510980,3   20003100 
   Z7510981,00,50,30,3 004) 10100 
4.1.3Phazelie B8013960,3   2000 40 
    Z8013961,00,5   00 40 
4.1.4Ölrettich B8010970,3   20002300 
    Z8010971,00,50,30,3 005300 

1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.

4.2Gesundheitszustand
4.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.2Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.3Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
                   
5Öl- und Faserpflanzen             
5.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit            
                   
 Art

Kategorie
      (B = Basis-
              saatgut
        Z = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
    Z-1 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              erster
              Gene-
              ration
    Z-2 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              zweiter
              Gene-
              ration
    Z-3 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              dritter
              Gene-
              ration
       H = Handels-
              saatgut)    



Mindest-
keim-
fähigkeit


Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit1)



Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
7 bis 13




Sons-
stige
An-
forde-
rungen
 

bezogen
auf das
Gewicht
in einem Probenteil nach Spalte 14
 

insge-
samt
innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7
 

Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde



Seide3)



Hederich
Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strand-
ampfer


Acker-
fuchs-
schwanz



Taumel-
lolch
 
 
 (v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
 123456789101112131415
5.1.1Sareptasenf B8510980,3 004) 102  40 
    Z8510980,3 004) 105  40 
5.1.2Raps9)  B859980,3 004) 102  100 
   Z859980,3 004) 105  100 
5.1.3Schwarzer Senf B8510980,3 004) 102  40 
    Z8510980,3 004) 105  40 
    H8510980,3 004) 105  40 
5.1.4Rübsen B859980,3 004) 102  70 
    Z859980,3 004) 105  70 
5.1.5Hanf B751098 303) 004)     6007)
    Z-1, Z-2751098 303) 004)     6007)
5.1.6Sojabohne10)  B801698 500    1 000 
  Z-1, Z-2801698 500    1 000 
5.1.7Sonnenblume B851098 500    1 000 
    Z851098 500    1 000 
5.1.8Lein               
  Faserlein B921399 15004)   42150 
    Z-1, Z-2, Z-3921399 15004)   42150 
  sonstiger Lein B851399 15004)   42150 
    Z-1, Z-2, Z-3851399 15004)   42150 
5.1.9Mohn B801098 253) 004)     10 
    Z801098 253) 004)     10 
5.1.10Weißer Senf B8510980,3 004) 102  200 
    Z8510980,3 004) 105  200 

1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Außer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
5)
(weggefallen)
6)
(weggefallen)
7)
Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.
8)
(weggefallen)
9)
Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut, weibliche Komponente    99,0 v. H.
Basissaatgut, männliche Komponente   99,9 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Winterraps    90,0 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v. H.
Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.
10)
Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut                 99,5 v. H.
Zertifiziertem Saatgut   99,0 v. H.

5.2Gesundheitszustand
5.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.2Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.
5.2.3Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp., außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Boeremia exigua var. linicola befallen sein.
5.2.4Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum
  bei Sareptasenf, Schwarzem Senfnur bis zu20         
  bei Raps, Sonnenblumenur bis zu10         
  bei Rübsen, Weißem Senfnur bis zu5         
 Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.5Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein.
5.2.6Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.
         
6Rüben      
6.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit   
         
  Art


Mindest-
keimfähigkeit



Höchstgehalt an Feuchtigkeit1)



Technische
Mindest-
reinheit


Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht2)




Sonstige
Anforderungen
  (v. H. der
reinen Körner)
(v. H.)(v. H. des
Gewichts)
(v. H.) 
 123456
6.1.1Runkelrübe      
  Monogermsaatgut7315970,33) 5)
  Präzisionssaatgut7315970,34) 5)
  anderes Saatgut     
   Sorten mit mehr als 85 v. H.     
   Diploiden7315970,3 
   sonstige Sorten6815970,3 
6.1.2Zuckerrübe      
  Monogermsaatgut8015970,33) 5)
  Präzisionssaatgut7515970,34) 5)
  anderes Saatgut     
   Sorten mit mehr als 85 v. H.     
   Diploiden7315970,3 
   sonstige Sorten6815970,3 

1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
4)
Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5)
Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.

6.2Gesundheitszustand
6.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
6.2.2Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
         
7Gemüse      
7.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit   
         
  Art


Mindest-
keimfähigkeit1)



Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit2)



Technische
Mindest-
reinheit


Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht3)




Sonstige
An-
forderungen
  (v. H. der
reinen Körner
oder Knäuel)
(v. H.)(v. H. des
Gewichts)
(v. H.) 
 123456
7.1.1Zwiebel, Schalotte 7013970,5 
7.1.1aWinterheckenzwiebel 65 970,5 
7.1.2Porree 6513970,5 
7.1.2aKnoblauch 65 970,5 
7.1.2bSchnittlauch 65 970,5 
7.1.3Kerbel 70 961 
7.1.4Sellerie 7013971 
7.1.5Spargel 7015960,5 
7.1.6Mangold 70 970,5 
7.1.7Rote Rübe 7015970,54)
7.1.8Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,     
 Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,     
 Rosenkohl, Chinakohl7510971 
7.1.9Blumenkohl 7010971 
7.1.10Herbstrübe, Mairübe 8010971 
7.1.11Paprika, Chili 6513970,5 
7.1.12Endivie 6513951 
7.1.13Chicorée, Blattzichorie 65 951,5 
7.1.13aWurzelzichorie, Industriezichorie 80 971 
7.1.14Wassermelone, Melone 75 980,1 
7.1.15Gurke 8013980,1 
7.1.16Riesenkürbis 80 980,1 
7.1.17Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini 7513980,1 
7.1.18Artischocke, Cardy 65 960,5 
7.1.19Möhre 65139515)
7.1.20Fenchel 70 961 
7.1.21Salat 7513950,5 
7.1.22Tomate 7513970,5 
7.1.23Petersilie 6513971 
7.1.24Prunkbohne 8015980,1 
7.1.25Buschbohne, Stangenbohne7515980,1 
7.1.26Erbse (außer Futtererbse)8015980,16)
7.1.27Rettich, Radieschen7010971 
7.1.27aRhabarber 70 970,5 
7.1.28Schwarzwurzel7013951 
7.1.29Aubergine 65 960,5 
7.1.30Spinat 7513971 
7.1.31Feldsalat 6513951 
7.1.32Dicke Bohne 8015980,1 
7.1.33Zuckermais, Puffmais 857)  980,1 

1)
Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt ein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.
2)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
4)
Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5)
Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.
6)
Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.
7)
Für Sorten von Zuckermais „super sweet“ beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner.

7.2Gesundheitszustand – Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:
7.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
7.2.2Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
         
8Saatgutmischungen     
8.1Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
8.1.1Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.
8.1.2Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.
8.1.3Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.