Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten*

zur Gesamtausgabe der Norm im Format:   HTML   PDF   XML   EPUB

Abschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation
Abschnitt 2
 Anerkennung von Saatgut
  § 3 Anerkennungsstelle
  § 4 Antrag
  § 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
  § 6 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
  § 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
  § 7 Feldbestandsprüfung
  § 8 Mängel des Feldbestandes
  § 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
  § 10 Wiederholungsbesichtigung
  § 11 Probenahme
  § 12 Beschaffenheitsprüfung
  § 13 Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung
  § 14 Bescheid
  § 15 Erneute Beschaffenheitsprüfung
  § 16 Nachprüfung
  § 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
  § 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken
  § 18 Rücknahme der Anerkennung
Abschnitt 3
 Standardsaatgut von Gemüse
  § 19 Gestattung des Inverkehrbringens
  § 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
  § 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
  § 21 Nachkontrolle
Abschnitt 4
 Handelssaatgut
  § 22 Gestattung des Inverkehrbringens
  § 23 Anforderungen an die Beschaffenheit
  § 24 Zulassungsverfahren
  § 25 Bescheid
Abschnitt 5
 Saatgutmischungen
  § 26 Gestattung des Inverkehrbringens
  § 27 Antrag, Probenahme
  § 28 Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer
Abschnitt 5a
 Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
  § 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt
Abschnitt 6
 Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
  § 29 Etikett
  § 30 Aufdrucketikett
  § 30a Pflanzenpass
  § 31 Einleger
  § 32 Angabe einer Saatgutbehandlung
  § 33 Angaben in besonderen Fällen
  § 34 Verschließung
  § 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen
  § 36 Verpacken nach Probenahme
  § 37 Wiederverschließung
  § 38 Schließung bei Standardsaatgut
  § 39 Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
  § 40 Kleinpackungen
  § 41 Antrag für eine Kennnummer
  § 42 Abgabe an Letztverbraucher
  § 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
Abschnitt 7
 Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
  § 44 Grundvorschrift
  § 45 Zertifikat
  § 46 Kennzeichnung
  § 47 Kennzeichnung in besonderen Fällen
  § 48 Verschließung, Wiederverschließung
Abschnitt 8
 Schlussvorschriften
  § 48a Übergangsvorschrift
  § 49 (Inkrafttreten)
  Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut
  Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1)
Anforderungen an den Feldbestand
  Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
  Anlage 3a (zu § 6a Absatz 1 und 2)
Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
  Anlage 3b (zu § 20a)
Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
  Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5)
Größe der Partien und Proben
  Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)
Angaben auf dem Etikett und dem Einleger
  Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1)
Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung
  Anlage 7 (zu § 45 Abs. 1)
  Anlage 8 (zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3)
Etiketten und Einleger