(1) Ziel des Gesetzes ist es,
- 1.
die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verwirklichen,
- 2.
bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern,
- 3.
bestehende Unterrepräsentanzen abzubauen und
- 4.
die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern.
(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.