(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
- 1.
der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und
- 2.
anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.
(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.