Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
§ 44 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
1.
der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und
2.
anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.
(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.

Fußnote

(+++ § 44 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)