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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
§ 45 Ausstattung, Verfügungsfonds, Weiterbildung

(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Sie erhält einen monatlichen Verfügungsfonds.
(3) Die Dienststelle fördert den Erwerb und Erhalt der für eine angemessene Amtswahrnehmung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten. Die Dienststelle unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung entsprechender Bildungsangebote.
(4) Angebote für eine Grundlagenausbildung sind an den Bildungseinrichtungen der Bundeswehr vorzuhalten.

Fußnote

(+++ § 45 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
(+++ § 45 Abs. 1 und 2: Zur Geltung vgl. § 48 Abs. 5 +++)