Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz 1 (Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung - WpI-AnzV)
Anlage 6 (zu § 14)
Formular WpI-AB
Aktivische Beteiligungsanzeige

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 25 - 27)
 
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 2
des Wertpapierinstitutsgesetzes)
 
             
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
 Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
 Ident-Nummer
des Wertpapierinstituts1
 
             
    Wird von der Behörde ausgefüllt 
             
 
1. Angaben zum Anzeigepflichtigen
 Wertpapierinstitut     Investmentholdinggesellschaft
Firma
(laut Registereintragung)
 
Sitz mit PLZ 
BAK-Nummer 
 
2. Anzeige
 Einzelanzeige      Sammelanzeige (Das ist Teilanzeige Nummer __ von insgesamt __ Teilanzeigen.)
Datum der Wirksamkeit/Stichtag 
2.1 Art der Anzeige Bedeutende Beteiligung (§ 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 WpIG)
 Nachgeordnete Unternehmen von Investmentholdinggesellschaften (§ 67 Absatz 2 Satz 2 WpIG)
2.2 Anlass der Anzeige Entstehen Veränderung Beendigung
einer bedeutenden Beteiligung
2.3 Beteiligungsunternehmen2  
 Firma und Rechtsform
(laut Registereintragung)
 
Sitz mit PLZ3  
Sitzstaat 
Ident-Nummer
(falls bekannt)
 
Register-Nummer/Amtsgericht3LEI4 Wirtschaftszweig5 Servicenummer6
    
 
3. Angaben zu den Beteiligungsquoten7 ,8
(wird durch die Bundesbank
ausgefüllt)
Ident-Nummer des
Beteiligungsunternehmens
Firma9 , Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit
PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI; Wirtschaftszweig;
Ident-Nummer (falls bekannt);
Servicenummer
Kapitalanteil10 Kapital
des Unter-
nehmens11
Tsd. Euro
Stimm-
rechts-
an-
teil10, 12
in
Prozent
Verhältnis
zum
Wert-
papier-
institut13
%Nenn-
wert14
Tsd. Euro
Buchwert
Tsd. Euro
               
 
               
 
(wird durch die Bundesbank
ausgefüllt)
Ident-Nummer des
Beteiligungsunternehmens
Firma9, Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit
PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI; Wirtschaftszweig;
Ident-Nummer (falls bekannt);
Servicenummer
Kapitalanteil10Kapital
des Unter-
nehmens11
Tsd. Euro
Stimm-
rechts-
an-
teil10, 12
in
Prozent
Verhältnis
zum
Wert-
papier-
institut13
%Nenn-
wert14
Tsd. Euro
Buchwert
Tsd. Euro
               
 
Das Wertpapierinstitut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nummer 2.3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von __ Prozent.
 
4. Weitere Angaben
4.1 Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
 Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 2.3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
4.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist
Wird das Unternehmen durch den Erwerb Teil einer Gruppe?
 Nein. Ja. Bitte geben Sie an, um welche Gruppe es sich handelt:
4.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche ist
Unterliegt die Beteiligung den Ausnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR)?
 Ja. Nein. Teilweise.
Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von ____ Euro.15
 
5. Besondere Bemerkungen16
 
 
6. Kontakt für Rückfragen
Name 
Telefon-Nummer 
E-Mail 
 
7. Unterschrift

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift
 
1
Oder der Investmentholdinggesellschaft.
2
Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Kreditinstitut (§ 2 Absatz 15 WpIG), Finanzinstitut (§ 2 Absatz 36 WpIG), Finanzholdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR), gemischte Holdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 CRR), gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nummer 31 VAG), Wertpapierinstitut (§ 2 Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 1 VAG), Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB), Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG), Finanzholding (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 IFR), vertraglich gebundener Vermittler (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 IFR) oder sonstiges Unternehmen. Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.
3
Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.
4
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEIs sind ebenfalls zu berücksichtigen.
5
Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
6
Servicefeld für die elektronische Einreichung.
7
Für mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen Wertpapierinstituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 2.3.
8
Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Das Hauptformular ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 4 des Hauptformulars nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
Beteiligungen gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden,
sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
9
Zu dem unter Nummer 2.3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben (Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Land; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI, Wirtschaftszweig; Ident-Nummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter Nummer 2.3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich der Name des Unternehmens muss eingetragen werden.
10
Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
11
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
12
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
13
Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Wertpapierinstituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
14
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
15
Buchwert der Beteiligung.
16
Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.
4
Falls und insoweit eine solche vom betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland verfügbar ist.