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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte 1 (Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - WpIPrüfbV)
§ 20 Kredite an bestimmte Personen

Stets zu prüfen und darzustellen sind die nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Kredite. Der Prüfer hat die Kreditgewährungen bezüglich der Marktmäßigkeit der Bedingungen zu prüfen und darzustellen.