Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte 1 (Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - WpIPrüfbV) § 21Kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute
Die Einstufung eines Wertpapierinstituts als Kleines und nicht verflochtenes Wertpapierinstitut nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist darzustellen und zu beurteilen.