Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. Dies betrifft insbesondere 
- 1.
 Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
- 2.
 Adressänderungen,
- 3.
 gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
- 4.
 Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.