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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
§ 32 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
2.
entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine Anlage in einem dort genannten Zustand gehalten wird,
3.
entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig abstimmt,
4.
entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung durchgeführt wird,
5.
entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
6.
entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
7.
entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8.
entgegen § 8 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt,
9.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, eine Prüfbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Information oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
10.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
11.
entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
12.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 21 Satz 2, § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 oder
b)
§ 27 Absatz 5 Nummer 2, 3, 4 oder 5
zuwiderhandelt,
13.
entgegen § 24 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder
14.
einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2
a)
Nummer 2 oder 3 Buchstabe b oder
b)
Nummer 3 Buchstabe a oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b und Nummer 14 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.