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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
§ 9 Durchführung von Prüfungen

(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:
1.
die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und
2.
die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.