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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Approbationsordnung für Ärzte
§ 29
Zeugnis
Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt. Im Fall des § 12 Absatz 3 wird das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a ohne Rückseite ausgestellt.
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