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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Ärzte
§ 33a Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen

(1) Die nach diesem Abschnitt einzureichenden Unterlagen sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat der Antragsteller Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 1 Satz 4, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen.
(3) Die zuständige Behörde kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 9c Absatz 1 der Bundesärzteordnung oder zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 9c Absatz 4, §§ 9d oder 10b Absatz 1 der Bundesärzteordnung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich auch direkt an die zuständige Stelle des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, wenden.
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem anderen Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen.