(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 3a der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.
(2) Beantragt der Antragsteller die Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Absatz 3a Nummer 1 der Bundesärzteordnung, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
die Unterlagen, die in § 34 Absatz 1 Satz 2 genannt sind,
- 2.
einen Nachweis, dass dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 eine Erlaubnis erteilt worden ist, und
- 3.
Unterlagen, die belegen, dass eine Ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dieser Verordnung vor der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung endgültig nicht bestanden wurde.
Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(3) Beantragt der Antragsteller die Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Absatz 3a Nummer 2 der Bundesärzteordnung, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
die Unterlagen, die in § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 genannt sind, und
- 2.
Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung der besonderen Härte des Falls, der Kenntnisse der deutschen Sprache des Antragstellers und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
(5) § 34 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3, 5 Satz 2 und 3, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.