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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Ärzte
§ 35c Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.
(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.